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T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen arbeitgeberseitigen betriebsbedingten Kündigung.
3Die Klägerin war seit dem 13.07.1998 bei der Beklagten als Personaldisponentin mit einem monatlichen Bruttoverdienst von 3.700,00 DM tätig. Die Beklagte betreibt Arbeitnehmerüberlassung und Personalvermittlung und beschäftigt regelmäßig mehr als fünf Arbeitnehmer im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes.
4Am 05.03.1999 kam es zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und der Klägerin zu einem Personalgespräch. Das Gespräch fand auf Wunsch der Klägerin nachmittags im Wohnhaus des Geschäftsführers der Beklagten statt, weil sich die Klägerin abends mit ihrer Schwester verabredet hatte, die im Nachbarhaus wohnt. Im Verlauf dieses Gesprächs übergab der Geschäftsführer der Beklagten der Klägerin ein wie folgt lautendes Kündigungsschreiben:
5"Kündigung
6Sehr geehrte Frau SX,
7hiermit kündigen wir das bestehende Arbeitsverhältnis betriebsbedingt form- und fristgerecht zum 15.04.1999."
8Die Klägerin unterschrieb den auf dem Kündigungsschreiben befindlichen Vermerk:
9"Zur Kenntnis genommen und hiermit einverstanden".
10Mit ihrer am 24.03.1999 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage focht die Klägerin diese Erklärung an, machte die Unwirksamkeit der Kündigung geltend und begehrte die Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Arbeitsbedingungen. Sie hat das Vorliegen betriebsbedingter Kündigungsgründe bestritten und im übrigen behauptet, der Geschäftsführer der Beklagten habe ihr in dem Gespräch zugesagt, ihr würden keine Nachteile entstehen. Sie werde vielmehr auch weiterhin durch seine Vermittlung Arbeit haben. Ferner sei sie auch nicht mit der Kündigung einverstanden gewesen. Hierzu hat die Klägerin in der Klagebegründung ausgeführt, sie sei zur Abgabe der Einverständniserklärung gezwungen worden. Später hat sie erklärt, sie sei getäuscht worden, denn sie habe die Erklärungen des Geschäftsführers als Versetzung verstanden. Schließlich hat die Klägerin in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt, daß sie den Inhalt des Kündigungsschreibens in vollem Umfang begriffen habe.
11Die Klägerin hat beantragt,
12Die Beklagte hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Die Beklagte hat behauptet, die monatlichen Umsätze in der GX Niederlassung seien von Juli 1998 bis Mai 1999 von 150.000 DM auf 96.000 DM zurückgegangen. Die Zahl der betreuten externen Mitarbeiter sei im gleichen Zeitraum von 300 auf 217 gesunken. Hierfür seien anstelle von bisher 8 nur noch 7 interne Mitarbeiter erforderlich. In dem Personalgespräch sei der Klägerin diese negative Entwicklung erläutert worden. Ferner habe der Geschäftsführer der Beklagten sich aufgrund seiner freundschaftlich - nachbarschaftlichen Beziehung zur Schwester der Klägerin verpflichtet gefühlt, ihr auch weiterhin mit Rat zur Verfügung zu stehen und mit Hilfe seiner Kundenkontakte den Weg in eine neue Beschäftigung zu erleichtern. Genau dies habe er der Klägerin gesagt.
17Mit Urteil vom 04.08.1999 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, das Arbeitsverhältnis sei aufgrund eines Aufhebungsvertrages beendet worden, der durch das von der Klägerin am 05.03.1999 erklärte Einverständnis mit der ordentlichen Kündigung zustande gekommen sei. Gründe für eine Anfechtung ihrer Einverständniserklärung habe die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen.
18Gegen dieses ihr am 29.09.1999 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 27.10.1999 Berufung eingelegt und diese am Montag, den 29.11.1999 begründet. Sie behauptet, sie habe mit ihrer Unterschrift auf dem Kündigungsschreiben nur ihre Bereitschaft erklären wollen, sich an einer anderen Arbeitsstelle einsetzen zu lassen. Von einem vollständigen Verlust des Arbeitsplatzes sei zu keinem Zeitpunkt die Rede gewesen.
19Die Klägerin beantragt,
20unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg - 2 Ca 836/99 G - nach den in der ersten Instanz zuletzt gestellten Anträgen der Klägerin zu erkennen.
21Die Beklagte beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und meint im übrigen, die Einverständniserklärung der Klägerin stelle einen Klageverzicht im Rechtssinne dar. Eine Anfechtung dieses Verzichts komme jedenfalls in der Berufungsinstanz nicht mehr in Betracht, da die Klägerin sich an ihrer Erklärung im erstinstanzlichen Kammertermin, sie habe den Inhalt des Kündigungsschreibens verstanden, festhalten lasse müsse.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
25E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
26Die Einverständniserklärung der Klägerin ist auch eindeutig und unmißverständlich. Deutlicher als mit den Worten "... und hiermit einverstanden" kann man nicht zum Ausdruck bringen, daß keine Einwände gegen eine Kündigung geltend gemacht werden sollen. Auch die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln hat in ihrem Urteil vom 07.11.1997 (- 11 Sa 451/97 - LAGE § 4 KSchG Verzicht Nr. 2) in der Erklärung des Arbeitnehmers, er akzeptiere die Kündigung zwar nicht als fristlose, aber als ordentliche fristgemäße Kündigung, einen wirksamen Klageverzicht bezüglich der ordentlichen Kündigung gesehen. Insgesamt ist somit durch die Unterzeichnung der Einverständniserklärung und die Übergabe des mit dieser Erklärung versehenen Kündigungsschreibens an den Geschäftsführer der Beklagten ein rechtswirksamer Klageverzichtsvertrag zustande gekommen.
32Das gilt zunächst für eine Irrtumsanfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB. Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung ihre ursprüngliche erstinstanzliche Argumentation nochmals aufgreift, sie habe lediglich ihre Bereitschaft erklären wollen, sich anderweitig einsetzen zu lassen, ist sie damit gemäß §§ 288 Abs. 1, 532 ZPO ausgeschlossen. Ausweislich des von ihr insoweit nicht angegriffenen erstinstanzlichen Urteilstatbestandes hat die Klägerin im Kammertermin klargestellt, daß sie den Inhalt des Kündigungsschreibens verstanden habe. Diese in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung hat gemäß § 288 Abs. 1 ZPO auch ohne ausdrückliche Protokollierung die Wirkung eines Geständnisses, das gemäß § 532 ZPO auch für die Berufungsinstanz seine Wirksamkeit behält (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 21. Aufl., § 288 Rz. 5; Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 288 Rz. 5). Unabhängig davon bietet das Kündigungsschreiben ohnehin keine Anhaltspunkte für eine mißverständliche Formulierung, die eine Auslegung im Sinne der Argumentation der Klägerin zuließe. Hat die Klägerin also das Kündigungsschreiben richtig verstanden, so kann sie mit ihrer ausdrücklich auf die Kündigung bezogene Einverständniserklärung nicht nur eine Versetzungsbereitschaft erklärt haben wollen.
34Für eine Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung nach § 123 BGB fehlen ebenfalls jegliche Anhaltspunkte. Die pauschale Behauptung in der Klageschrift, die Klägerin sei zur Abgabe der Einverständniserklärung "gezwungen" worden, ist von ihr im weiteren Verlauf des Rechtsstreits nicht näher konkretisiert worden. Schließlich ist die Klägerin auch nicht arglistig getäuscht worden. Wie das Arbeitsgericht zutreffend im erstinstanzlichen Urteil ausgeführt hat, ist nicht einmal ein Indiz dafür ersichtlich, daß der Geschäftsführer der Beklagten nicht den Willen gehabt hätte, der Klägerin in ihrem weiteren beruflichen Fortkommen behilflich zu sein. Dies gilt um so mehr, als die Klägerin im Zeitpunkt der Kündigung aufgrund eines Wegeunfalls arbeitsunfähig krank war und diese Arbeitsunfähigkeit bis zwei Monate nach der Klageerhebung andauerte, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf Nachfrage bestätigt hat.
35Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
38Rechtsmittelbelehrung
39Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72 a ArbGG wird verwiesen.
40(Dr. Kreitner) (Schumacher) (Leufer)