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Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 493/99

Datum:
04.11.1999
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Sa 493/99
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:1999:1104.6SA493.99.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 5 Ca 7576/98
Schlagworte:
Privattelefonate; Interessenabwägung; wichtiger Grund;
Normen:
§§ 626 BGB, 1 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Führt der Arbeitnehmer private Telefonate von seinem dienstlichen Telefonapparat ohne die betrieblich vorgesehene Kennzeichnung und getrennte Abrechnung, so stellt dieses treuwidrige Verhalten an sich einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB dar.

2. Im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung kann sich aber ergeben, dass dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar ist (im Streitfall: Wirksamkeit der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung eines 17 Jahre bestehenden Arbeitsverhältnisses).

 
Tenor:

1. Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der

Beklagten gegen das am 08.01.1999 verkündete Urteil des

Arbeitsgerichts Köln - 5 Ca 7576/98 - werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu

2/3 und der Beklagten zu 1/3 auferlegt.

 
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