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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Sa 872/99

Datum:
30.09.1999
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 872/99
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:1999:0930.5SA872.99.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 3528/98
Schlagworte:
Diebstahl; fristlose Kündigung; geringwertige Sachen
Normen:
§ 626 BGB; § 1 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die mehrfache Entwendung und Benutzung von im Betrieb des Arbeitgebers verwendeten Versandmaterial von geringem Wert (hier: 3 Briefumschläge im Wert von 0,03 DM) durch den Arbeitnehmer rechtfertigt in der Regel nicht eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des

Arbeitsgerichts Köln vom 21.01.1999 - 6 Ca 3528/98 -

abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen

den Parteien auch durch die ordentliche Kündigung der

Beklagten vom 08.04.1998 nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger auch über den

30.06.1998 hinaus weiterzubeschäftigen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger

zu 1/7, die Beklagte zu 6/7.

 
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