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Landesarbeitsgericht Köln, 13 Ta 232/99

Datum:
12.08.1999
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
13.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 Ta 232/99
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:1999:0812.13TA232.99.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 3184/99
Schlagworte:
Streitwert; Kündigung; Erziehungsurlaub
Normen:
§ 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1) Die Höhe des einer Streitwertfestsetzung nach § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG zugrundezulegenden Arbeitsentgelts bemißt sich im allgemeinen nach

dem Verdienst, das der Arbeitnehmer regulär im ersten Quartal nach

Ablauf der Frist der streitigen Kündigung erzielen würde (BAG AP

Nr. 20 zu § 12 ArbGG 1953).

2) Abweichend hiervon kommt es jedoch bei einer Kündigung, die wäh-

rend des Erziehungsurlaubs ausgesprochen worden ist und das

Arbeitsverhältnis endgültig beenden soll, auf die Verhältnisse an,

wie sie - ohne die streitige Kündigung - nach Ablauf des Erziehungs-

urlaubs gelten würden.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten

der Klägerin vom 20.05.1999 hin wird der Streitwert-

beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.05.1999

wie folgt antragsgemäß abgeändert:

Der Streitwert wird auf 14.100,00 DM festgesetzt.

 
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