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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 795/98

Datum:
26.02.1999
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 795/98
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:1999:0226.11SA795.98.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 11168/97
Schlagworte:
Kündigung; fristlos; Bäckereiverkäuferin; Unterschlagung; Videoaufnahmen; Beweisverwertungsverbot; nachträgliche Klagehäufung; Klageänderung; Klageerweiterung in der Berufungsinstanz
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; ZPO § 263
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Kein Beweisverwertungsverbot für verdeckt und aus konkretem Anlaß (Kassendifferenzen) gefertigte Videoaufnahmen (evtl. Abweichung von LAG Köln vom 30.08.1996 - 12 Sa 639/96 in BB 97, 476.

2. Keine Sachdienlichkeit für eine zweitinstanzliche Klageerweiterung, mit der neben dem Kündigungsschutzantrag erstmals Weitervergütungs-ansprüche aus Annahmeverzug geltend gemacht werden, wenn diese schon erstinstanzlich hätten eingeklagt werden können und zusätzliche Sachaufklärung erforderlich würde (Streit um § 615 S. 2 BGB).

 
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 24.04.1998 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 2 Ca 11168/97 - wird zurückgewiesen.

2. Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird das obige Urteil abgeändert und die Beklagte verurteilt, die Klägerin zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen.

3. Die weitergehende Klage wird als unzulässig ver-worfen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 34 %, m übrigen die Beklagte.

5. Streitwert: 47.780,50 DM.

 
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