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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 235/99

Datum:
25.06.1999
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 235/99
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:1999:0625.11SA235.99.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 12 Ca 10665/97
Schlagworte:
Firmenparkplatz; Verkehrsunfall; Vorfahrtsberechtigung
Normen:
StVO § 8 Abs. 1 Satz 1, § 10
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ gilt auf Werkparkplätzen auch für eine „Hauptstraße“ die von kleineren, optisch untergeordneten Seitenwegen gekreuzt wird, die ihrerseits zwar von Parkbuchten gesäumt werden, aber bereits dem fließenden Verkehr und nicht dem Abstellen von Fahrzeugen dienen, wenn die „Hauptstraße“ im Einmündungsbereich nicht durch eine Begrenzungslinie von den zuführenden Seitenwegen getrennt wird.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 04.08.1998 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 12 Ca 10665/97 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Streitwert: unverändert.

 
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