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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Sa 819/98

Datum:
21.10.1998
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 819/98
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:1998:1021.2SA819.98.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 3 Ca 1637/97
Schlagworte:
Korrigierende Rückgruppierung/Zusage einer übertariflichen Vergütung durch den öffentlichen Arbeitgeber
Normen:
§§ 22, 23 BAT, 611 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Eine Zusage des öffentlichen Arbeitgebers, der Arbeitnehmer solle eine übertarifliche Vergütung erhalten, kann nur angenommen werden, wenn die Erklärung mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, dass es auf tarifvertragliche Tätigkeitsmerkmale nicht ankommen soll, sondern dass der Arbeitnehmer in jedem Fall ohne Rücksicht auf die Wertigkeit seiner Tätigkeit Vergütung nach der genannten Vergütungsgruppe erhalten solle. Im Zweifel ist anzunehmen, dass der öffentliche Arbeitgeber den Willen hat, geltendes Tarifrecht und nicht darüber hinausgehende Ansprüche zu begründen.

2. Der Arbeitgeber, der eine korrigierende Rückgruppierung vornehmen will, muss diejenigen Tatsachen vortragen, aus denen sich die fehlerhafte Eingruppierung des Arbeitnehmers ergeben soll. Außerdem muss er vortragen, warum und inwieweit seine bisherige Bewertung der Tätigkeit fehlerhaft war und worin der Irrtum bestanden hat (wie BAG, Urteil vom 11.06.1997 - 10 AZR 724/95 -, EzA, § 4 TVG - Eingruppierung - Nr. 7).

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.01.1998 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg - 3 Ca 1637/97 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 
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