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Ist zwischen den Vertragspartnern nichts abweichendes geregelt, ist auch der den gesetzlichen Mindesturlaub überschreitende Urlaubsanspruch bei Ausscheiden in der 2. Jahreshälfte nach Ablauf der Wartezeit voll zu gewähren und wird nicht gequotelt.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 25.03.1998 - 15 Ca 11382/97 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz nur noch darum, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Urlaubsabgeltung in rechnerisch unstreitiger Höhe von 2.423,05 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.10.1995 aus dem Nettobetrag zu zahlen.
3Die Klägerin war bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit dem 01.09.1976 beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden Tarifverträge keine Anwendung. Ihr vertraglicher Urlaubsanspruch belief sich auf 30 Arbeitstage im Jahr. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin endete am 30.09.1995.
4Der Arbeitsvertrag enthielt unter Nr. 3 neben der Regelung über die Urlaubsdauer im zweiten Absatz folgende Regelung:
5„Die Verkehrslogistik zahlt eine freiwillige Sonder-
6zahlung zum Jahresurlaub, die für ein volles Kalender-
7jahr brutto 5.500,00 DM beträgt und mit dem Gehalt
8für den Monat Juni gezahlt wird. Sollte sie im Laufe
9eines Jahres ausscheiden, erhält sie die Zahlung zeit-
10anteiliges. Ein eventuell überzahlter Betrag infolge
11Ausscheidens wird als Gehaltsvorschuß betrachtet
12und bei der Endabrechnung einbehalten.“
13Die Beklagte hat bis zum Ausscheiden der Klägerin dieser insgesamt 24 Urlaubstage einschließlich eines übertragenen Urlaubstages aus dem Jahre 1994 in natura gewährt bzw. abgegolten. Sie vertritt die Ansicht, damit alle Urlaubsansprüche der Klägerin vollständig erfüllt zu haben, da sie denjenigen Urlaub, der den gesetzlichen Mindesturlaub überschreite quoteln könne. Deshalb brauche die weitere Urlaubsabgeltung für Arbeitstage, die die Klageforderung ausmacht, nicht bezahlt zu werden. Dies ergebe sich auch aus der Quotelungsregelung, die der Arbeitsvertrag zum zusätzlichen Urlaubsgeld vorsehe.
14Das Arbeitsgericht hat der Klägerin antragsgemäß 2.423,05 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.10.1995 aus dem Nettobetrag zugesprochen.
15Wegen dieses der Beklagten am 28.04.1998 zugestellte Urteil hat diese am 28.05.1998 Berufung eingelegt und diese am 29.06.1998 begründet.
16Die Beklagte beantragt,
17unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts
18Köln vom 25.03.1998 - 15 Ca 11382/97 - die Klage
19vollständig abzuweisen.
20Die Klägerin beantragt,
21die Berufung zurückzuweisen.
22Beide Parteien vertiefen ihre erstinstanzlich geäußerten Rechtsansichten.
23E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
24Die zulässige und fristgerechte Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Zahlungsanspruch der Klägerin aus § 7 Abs. 4 BUrlG zutreffend zugesprochen.
25Dabei kann es dahinstehen, ob § 13 Abs. 1 S. 3 BUrlG eine Quotelung des über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden vertraglich zugesicherten Urlaubsanspruchs außerhalb der Quotelungsmöglichkeiten des § 5 BUrlG zulassen würde. Weder in der veröffentlichten Rechtsprechung noch in der Kommentarliteratur wird die Frage, ob vertragliche Urlaubsansprüche, die über das gesetzliche Mindestmaß hinausgehen bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte nach Erfüllung der Wartezeit gekürzt werden können problematisiert. Vorliegende Entscheidungen befassen sich ausschließlich mit der in einzelnen Tarifverträgen ausdrücklich vorbehaltenen Kürzungsmöglichkeit. Dies läßt allerdings den Rückschluß zu, daß in den Fällen, in denen eine Kürzungsmöglichkeit nicht ausdrücklich vorbehalten ist, der gesetzliche und der darüber hinausgehende einzelvertragliche Urlaub nach den gesetzlichen Regeln zu gewähren ist. Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält keine Vereinbarung der Quotelung des Urlaubsanspruchs. Eine solche Quotelungsregelung ist insbesondere nicht unter Nr. 3 des Arbeitsvertrages vereinbart. Der Wortlaut dieser Erklärung kann nicht gemäß § 133, 157 BGB dahingehend ausgelegt werden, daß neben der Quotelung des zusätzlichen Urlaubsgeldes auch die Quotelung der im vorherigen Absatz geregelten Urlaubsdauer gewollt ist. Der Text ist vielmehr eindeutig und bezieht sich nur darauf, daß die Zusatzzahlung nur zeitanteilig verdient wird, auch wenn die volle Auszahlung im Monat Juni bereits erfolgt ist.
26Da auch Tarifverträge, die jedenfalls eine Quotelung des über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgehenden Urlaubsteils in der zweiten Jahreshälfte ermöglichen würden auf das Arbeitsverhältnis keine Anwendung finden, verbleibt es dabei, daß der vertragliche Urlaub nach den gleichen Regeln behandelt wird, wie der gesetzlich geregelte Mindesturlaub (so auch LAG Köln - 7 Sa 352/98 - vom 26.08.1998 nicht veröffentlicht).
27Unzweifelhaft sind die Quotelungsmöglichkeiten des § 5 BUrlG nicht gegeben. Da somit der vertragliche Urlaubsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch in Höhe von 7 Tagen offenstand und wegen der Beendigung im Sinne des § 7 Abs. 4 BUrlG nicht gewährt werden konnte, ist er abzugelten.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.