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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 828/96

Datum:
16.05.1997
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 828/96
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:1997:0516.11SA828.96.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 20 Ca 6560/95
Schlagworte:
Abmahnung; Verwirkung; Maßregelungsverbot
Normen:
BGB § 1004; BGB § 242; BGB § 612 a
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber an eine Herabgruppierung des Arbeitnehmers durch Änderungskündigung wegen fehlender Eigenschaften denkt, können diese Gegenstand einer Abmahnung sein, wenn sie dem Arbeitsplatz dienlich wären und der Arbeitnehmer Gelegenheit hatte, sie zu erwerben. Dabei kommt es auf ein Verschulden des Arbeitnehmers schon deshalb nicht an, weil dem Erwerb und der Steigerung von Fähigkeiten subjektive Grenzen gesetzt sind. Das gleiche gilt für ein Scheitern des Arbeitnehmers in seinem Arbeitsverhalten, das auf ein Fehlen solcher Eigenschaften zurückgeht.

2. Stellt der Arbeitnehmer in seiner Anhörung einen erhobenen Vorwurf unstreitig, kann er eine anschließend darauf gestützte Abmahnung nicht im Rahmen eines Entfernungsbegehrens als falsch bekämpfen.

3. Ersetzt der Arbeitgeber eine einheitliche Abmahnung, die mehrere Vorwürfe enthält, durch mehrere Einzelabmahnungen, auf die die einzelnen Vorwürfe verteilt werden, können die „neuen" Abmahnungen nicht mit dem Einwand der Verwirkung (der Abmahnungsbefugnis durch

die erste Abmahnung) bekämpft werden.

4. Äußert ein Fachvorgesetzter sein Mißfallen mit einem Fehlverhalten eines ihm unterstellten Arbeitnehmers, ohne zuvor mit dem Arbeitgeber Rücksprache genommen zu haben, verliert der Arbeitgeber dadurch nicht seine Abmahnungsbefugnis.

5. Ein Arbeitnehmer, der den Wünschen des Arbeitgebers nach Vertragsänderung, nicht freiwillig nachgibt, übt keine Rechte i.S.v. § 612 a BGB aus. Daraufhin ergriffene Maßnahmen des Arbeitgebers, die in rechtlich zulässiger Weise die einseitige Durchsetzung dieser Wünsche (durch Änderungskündigung) vorbereiten sollen, können deswegen auch nicht gegen das Maßregelungsverbot verstoßen.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.02.1996 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 20 Ca 6560/95 - abgeändert:

Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.

Streitwert: unverändert.

 

TATBESTAND

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ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

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