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Landesarbeitsgericht Köln, 13 Sa 842/94

Datum:
10.03.1995
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 Sa 842/94
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:1995:0310.13SA842.94.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 2 Ca 3237/93
Schlagworte:
Befristung; Auslandseinsatz; politische Stiftung; Entwicklungshilfe; Fortsetzung eines befristeten Arbeitsverhältnis; Berufung auf den Fristablauf
Normen:
BGB § 620 Abs. 1, BGB § 625, EGBGB Art. 30 Abs. 2; SGB IV § 4
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die Befristung der Auslandsarbeitsverträge von Mitarbeitern der politischen Stiftungen ist bei Anwendbarkeit des derzeitigen MTV sachlich gerechtfertigt.

Die Einschränkungen des § 620 Abs. 1 BGB durch die gerichtliche Befristungskontrolle setzt die Gefahr einer Umgehung des KSchG voraus, die nur bei dessen zwingender, nicht aber bei bloß gewillkürter Anwendbarkeit gegeben ist.

Ist eine Befristungsvereinbarung einmal wirksam, können sich die Vertragsparteien auf sie unabhängig von den Umständen berufen, die zur Zeit des Fristablaufs herrschen.

Der Widerspruch des Arbeitgebers gegen die Fortsetzung eines befristeten Arbeitsverhältnisses iSd. § 625 BGB kann auch in seinem Klageabweisungsantrag liegen, den er im Rahmen eines vom Arbeitnehmer angestrengten Entfristungsprozess stellt.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers sowie die Anschlußberufung der Beklagten gegen das am 15.06.1994 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg – 2 Ca 3237/93 – werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung und der Anschlußberufung trägt der Kläger zu 2/3, im übrigen die Beklagte.

Streitwert: unverändert.

 
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