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Landesarbeitsgericht Köln, 13 Sa 524/94

Datum:
27.01.1995
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 Sa 524/94
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:1995:0127.13SA524.94.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 7 Ca 8407/93
Schlagworte:
unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung, Rechtsschutzinteresse; Bestimmtheit des Klageantrags; Gemeinschaftsbetrieb; Eingliederung; äußere Integration; interne Fremdvergabe; innerbetrieblicher Fremdfirmeneinsatz; arbeitsteilige Kooperation; Sachzwänge; Personalhoheit; Beweislast
Normen:
AÜG Art. 1 § 9 Nr. 1; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Der innerbetriebliche Fremdfirmeneinsatz auf Dienst- oder Werkvertragsbasis ist - ohne daß dem Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes entgegenstünden - auch dann zulässig, wenn innerbetriebliche Daueraufgaben zum Leistungsgegenstand erhoben werden - selbst wenn es sich dabei nicht um Hilfs- und periphere Dienste handelt, sondern um solche, mit denen der eigentliche Betriebszweck teilweise verwirklicht wird.

    2. Kriterien des Sachverhalts, die mit solcher "internen Fremdvergabe" üblicherweise einherzugehen pflegen, indizieren deshalb keine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung und führen damit zu keiner Umkehr der Beweislast oder verminderten Anforderung an die Darlegungslast (z.B. Sitz und Verwaltung der Fremdfirma auf dem Gelände des gastgebenden Betriebes, Verweildauer der Fremdfirma und ihrer Belegschaft, Kleidung der aufgenommenen Arbeitnehmer, deren Einweisung und Einarbeitung, Betriebsmittelnutzung, Nutzung von Sozialräumen, enge Zusammenarbeit der Belegschaften, Arbeitsvorgaben durch Sachzwänge).

    3. Voraussetzung für eine zulässige "interne Fremdvergabe" ist das Vorliegen eines organisatorisch und funktionell abgrenzbaren Teilbereichs der betrieblichen Aktivitäten, deren gesonderte Erledigung einen nicht ganz unerheblichen Organisationsaufwand erfordert; das Verladen von vom gastgebenden Betrieb fertig hergestellten Produkten mitsamt den Vorbereitungsarbeiten kann ein solch abgrenzbarer Teilbereich sein.

    4. Werden bei der Inanspruchnahme rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten Grenzen peinlich beachtet und auch ausgeschöpft, die von Gesetz und Rechtsprechung gezogen wurden, handelt es sich nicht um deren Umgehung - vielmehr wird damit deren Zweck erfüllt.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 26.01.1994 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 7 Ca 8407/93 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Streitwert: unverändert.

 
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