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Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 90/94

Datum:
11.08.1994
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Sa 90/94
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:1994:0811.6SA90.94.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 4 Ca 922/93
Schlagworte:
Pflegekrankengeld, Nachrang der Sozialversicherung
Normen:
BGB § 616 Abs. 1, SGB V § 45 Abs. 3
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Der Arbeitnehmer kann nicht zur Abwendung eines Anspruchs aus § 616 Abs. 1 BGB (Gehaltsfortzahlung bei Verhinderung wegen Pflege eines erkrankten Kindes) auf die Inanspruchnahme von Pflegekrankengeld bei der Krankenkasse nach § 45 Abs. 3 SGB V verwiesen werden. Es besteht ein Nachrang des Sozialversicherungsrechts.

 
Tenor:

1.         Die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin gegen das am 07.10.1993 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg - 4 Ca 922/93 - werden zurückgewiesen.

2.         Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten zu 3/4 und der Klägerin zu 1/4 auferlegt.

 
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