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Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 1223/93

Datum:
24.02.1994
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Sa 1223/93
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:1994:0224.6SA1223.93.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 3186/93
Schlagworte:
Abmahnung, Spezifizierung, Rücknahme
Normen:
§ 611 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Mit dem Antrag auf „Rücknahme“ einer Abmahnung wird in der Regel kein formeller Widerruf neben der Entfernung des Schreibens aus der Personalakte verlangt.

2. Eine Abmahnung kann bereits wegen ungenügender Spezifizierung der Leistungsmängel rechtsunwirksam sein.

 
Tenor:

1.                           Die Berufung der Beklagten gegen das am 09.07.1993 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 2 Ca 3186/93 - wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:

Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 09.02.1993 aus den Personalunterlagen zu entfernen.

2.                           Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

 
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