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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Sa 102/94

Datum:
21.04.1994
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 102/94
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:1994:0421.5SA102.94.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 6d Ca 446/93
Schlagworte:
Schuldanerkenntnis, Drohung
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1) Wird ein Arbeitnehmer, nachdem ihm der Arbeitgeber während eines Gesprächs über mögliche Unregelmäßigkeiten (Unterschlagungen einer Verkäuferin) ohne rechtfertigenden Grund das Verlassen des Raumes verwehrt und mit der Hinzuziehung der Polizei gedroht hat, hierdurch zur Unterzeichnung eines Schuldanerkenntnisses über einen Betrag von ca. 124.ooo,— DM veranlaßt, so kann er diese Erklärung gemäß § 123 BGB wirksam anfechten.

2) Ob das Schuldanerkenntnis wegen seiner ungewöhnlich stark belastenden Wirkung als Ergebnis strukturell ungleicher Verhandlungsstärke auch als sittenwidrig anzusehen ist (vgl. BVerfG, DB 1993, S. 2580) kann offenbleiben.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 25.11.93 - 6d Ca 446/93 - abgeändert.

Es wird festgestellt, daß der Beklagten gegen die Klägerin kein Anspruch aus dem notariell beurkundeten Schuldanerkenntnis des Notars Dr. Z    in D    vom 16.12.92 (Urkundennummer              /   ). zusteht.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

 
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