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Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 601/94

Datum:
26.08.1994
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 601/94
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:1994:0826.4SA601.94.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 16 Ga 28/94
Schlagworte:
Unterlassung ehrverletzender Behauptungen/Beweislast/Abwägung zur verfassungsrechtlicher Rechtsschutzgarantie.
Normen:
BGB §§ 823 Abs. 1, 1004
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1.) Ein Anspruch auf Unterlassung ehrverletzender Behauptungen setzt nicht den Nachweis der Unrichtigkeit voraus. Es reicht aus, daß derjenige, der die Behauptungen aufgestellt hat, den Nachweis der Richtigkeit nicht führen kann (im Anschluß des BAG AP Nr. 13 zu § 847 BGB - dort zum Widerrufsanspruch).

2.) Negatorische Ansprüche zur Erlangung des Ehrschutzes bedürfen der Abwägung mit der aus dem Rechtsstaatsgebot folgenden Garantie eines wirkungsvollen Rechtsschutzes in bürgerlichen Streitigkeiten (vgl. BVerfG, NJW 1991, 29), wenn - wie hier in einem ebenfalls rechtsanhängigen Kündigungsschutzprozeß - die ehrverletzenden Behauptungen in einer solchen Streitigkeit eine Rolle spielen.

3.) Dabei ist zwischen nachweislich unwahren und nicht nachweisbar wahren Behauptungen zu differenzieren. Bei nachweislich unwahren Behauptungen gegen solche Personen, die an der bürgerlichen Streitigkeit nicht beteiligt sind, ist ein Interesse einer dort prozeßführenden Partei auch unter dem Gesichtspunkt der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie nicht anzuerkennen, solche Behauptungen zu wiederholen.

4.) Es bleibt offen, ob ein einstweiliges Verfügungsverfahren geeignet ist, den Nachweis der Unwahrheit in diesem Sinne zu erbringen.

 
Tenor:

Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 8. März 1994 - 16 Ga 28/94 - wird auf die Berufung des Verfügungsklagers hin abgeändert.

1.) Dem Verfügungsbeklagten wird aufgegeben, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, der Verfügungskläger habe die Herren O und P als bei der Fa.S              beschäftigte Handwerker während der von S   bezahlten Arbeitszeit zu privaten Arbeiten herangezogen, ohne diese Arbeiten der Fa. S  zu vergüten.

2.) Von der Unterlassungsverpflichtung zu 1) sind ausgenommene Behauptungen gegenüber Gerichten oder Behörden zum Zwecke der Rechts Verteidigung im Zusammenhang mit einer von der Fa. S   ausgesprochenen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Verfügungsbeklagten.

3.) Dem Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehend definierte Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.

4.) Die Kosten des Verfahrens haben zu 3/4 der Verfügungsbeklagte, zu 1/4 der Verfügungskläger zu tragen.

5.) Dem Verfügungskläger wird aufgegeben, binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils - in vollständiger Fassung - Hauptsacheklage zu erheben.

 
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