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Landesarbeitsgericht Köln, 10 Sa 555/94

Datum:
08.09.1994
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 Sa 555/94
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:1994:0908.10SA555.94.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 4 Ca 796/93
Schlagworte:
Ausbildungskosten; Rückzahlungsklausel
Normen:
BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe, § 242
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die Zumutbarkeit einer vereinbarten Rückzahlungspflicht für tatsächliche Ausbildungskosten des Arbeitgebers (BAG) kann nicht schon mit dem Hinweis auf die Gehaltszahlung für Arbeitsleistungen begründet werden, die durch (überwachte) praktische Tätigkeiten oder Einarbeitungszeiten während des Ausbildungszeitraumes erbracht worden sind (hier z. B. praktische Tätigkeiten im Verkauf bzw. Einarbeitung zwecks Fortbildung zum Abteilungsleiter-Assistenten oder Substituten im Einzelhandel), wohl dagegen mit Gehaltszahlungen während eines Lehrganges ohne angemessene Arbeitsleistung.

2. Die Rückzahlung von Ausbildungskosten kann grundsätzlich nicht schon für den Fall vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer vor dem Abschluss der Maßnahme kündigt und ausscheidet; hier bleibt dem Arbeitgeber zur Sicherung seiner Interessen praktisch nur die Möglichkeit beiderseits die (ordentliche) Kündigung auszuschließen.

 
Tenor:

1)      Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 28.09.1993 – 4 Ca 796/93 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2)      Die Revision wird zugelassen.

3)      Streitwert: DM 4.320,--

 
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