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Landesarbeitsgericht Köln, 10 Sa 632/92

Datum:
07.01.1993
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 Sa 632/92
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:1993:0107.10SA632.92.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 6724/91
Schlagworte:
Kündigung, fristlose Nebentätigkeit als wichtiger Grund
Normen:
§§ 15 KSchG, 626 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

) Eine zulässige Nebentätigkeit darf in aller Regel auch

während einer Arbeitsunfähigkeit ausgeübt werden.

2) Ist die Nebentätigkeit nach Art und Ausmaß geeignet, die

Genesung zu verzögern, dann liegt darin in aller Regel

noch kein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung.

3) Wird durch die Ausübung einer Nebentätigkeit die im Ar-

beitsverhältnis vertraglich geschuldete Leistung beein-

trächtigt, dann bedarf es vor einer hierauf gestützten

Kündigung in aller Regel einer Abmahnung.

 
Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das

Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom

26.03.1992 - 6 Ca 6724/91 - teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, den

Kläger bis zur rechtskräftigen Beendi- gung des Rechtsstreits als Schadens- sachbearbeiter Kfz weiterzubeschäftigen.

2. Die Berufung der Beklagten wird zurück- gewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die

Beklagte.

4. Streitwert: 27.250,-- DM.

 
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