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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 413/92

Datum:
30.11.1992
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 413/92
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:1992:1130.11SA413.92.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 7 Ca 7093/91
Schlagworte:
Zur Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch einer Verdachtskündigung
Normen:
§ 626 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Vor Ausspruch einer Verdachtskündigung muß der verdächtigteArbeitnehmer mit dem Ziel der Sachaufklärung angehört werden.Durch dieses Wirksamkeitserfordernis wird sichergestellt, daßder Arbeitgeber vor seinem Kündigungsentschluß alle wesentlichenMöglichkeiten nutzt, sich über die Berechtigung seines Verdachtsund die sich daraus ergebende Unzumutbarkeit, den Arbeitnehmer -weiterzubeschäftigen, Klarheit zu verschaffen.

2. Das Anhörungsgespräch muß deshalb vor dem nach außen getretenenKündigungsentschluß, also zumindest vor der Anhörung des Be-triebsrats, erfolgen.

3. Das Ergebnis des Anhörungsgespräches muß inhaltlich in den Ent-scheidungsprozeß einfließen. Deshalb muß entweder derjenige, derletztlich für den Arbeitgeber den Kündigungsentschluß faßt, dasAnhörungsgespräch selbst führen, oder eine andere hierfür geeignete Person, die dann aber den Inhalt des Gespräches an den konkret Beauftragten zur Verwertung weiterzuleiten hat.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil desArbeitsgerichts Köln vom 18.12.1991 - 7 Ca 7093/91 - abgeändert:

a)        Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien weder durch die frist-

lose Kündigung vom 26.09.1991 noch durch diehilfsweise ordentliche Kündigung vom 26.09. 1991 aufgelöst worden ist, sondern weiterhin fortbesteht.

b) Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Lagerist und Gabelstaplerfahrer weiterzubeschäftigen.

2.         Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagtezutragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 
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