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Landesarbeitsgericht Köln, 10 Sa 801/90

Datum:
29.11.1990
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 Sa 801/90
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:1990:1129.10SA801.90.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 2 Ca 1676/89
Schlagworte:
Zeugnis Beendigungsgrund Auflösungsurteil
Normen:
§§ 630, 242 BGB; 9, 10 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1) Zur Erwähnung der "Beendigungsgründe" im Zeugnis.

2) Ist das Arbeitsverhältnis auf den Auflösungsantrag des Arbeitnehmers gemäß §§ 9, 10 KSchG durch Urteil aufgelöst worden, dann kann der Arbeitnehmer beanspruchen, daß der Beendigungsgrund mit der Formulierung erwähnt wird, das Arbeitsverhältnis sei "auf seinen Wunsch beendet" worden.

3) Das vom Arbeitgeber geschuldete Wohlwollen und die Rechtskraftbindung an die festgestellte Sozialwidrigkeit der Kündigung machen es erforderlich, die (unwirksame) Kündigung und den Kündigungsschutzprozeß ansonsten unerwähnt zu lassen und - ebenso wie bei einem "echten" beiderseitigen Einvernehmen - nachteilige Rückschlüsse des Zeugnislesers durch eine wohlwollende Schlußformel zu vermeiden (z.B.: "Wir wünschen ... für den weiteren Berufs- und Lebensweg alles Gute.").

 
Tenor:

1)  Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 27.06.1990 wie folgt teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, das nach dem erstinstanzlichen Urteilstenor zu erteilende Zeugnis vor dem Schlußsatz mit folgender Ergänzung auszusteIlen:

"Das Dienstverhältnis wurde auf Wunsch von Herrn A              zum 30.6.1989 beendet."

2)   Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3)   Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

4)   Streitwert: 6.000,-- DM.

 
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