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Landesarbeitsgericht Köln, 1 Sa 426/86

Datum:
28.10.1986
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 Sa 426/86
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:1986:1028.1SA426.86.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 1 a Ca 461/85
Schlagworte:
Kündigungsschutzgesetz § 1 Abs. 2 und § 2 Betriebsbedingte Kündigung
Normen:
§ 1 Abs. 2 und § 2 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die Änderung des Arbeitsablaufs - Umstellung der Arbeitsorganisation - ist eine. Unternehmerentscheidung, die nur dann nicht von den Gerichten für Arbeitssachen als bindend hinzunehmen ist, wenn sie offensichtlich unsachlich (unvernünftig) oder willkürlich ist (im Anschlluß an BAG EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 13 und Urteil des BAG vom 30.5.1985 EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 36).

2. Entschließt sich der Arbeitgeber, die Aufteilung der Arbeit so zu verändern, daß er künftig wesentliche Teile der Tätigkeit seines Betriebsassistenten selbst übernimmt und andere verbleibende Arbeiten seiner Sekretärin überträgt, so ist das eine grundsätzlich nicht überprüfbare Unternehmerentscheidung.

3. Bietet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach der Kündigung einen freien Arbeitsplatz zu geänderten Bedingungen an, so spricht bei Kenntnis aller wesentlichen Umstände des neuen Arbeitsgebietes alles dafür, daß im Falle einer Ablehnung des Angebots durch den Arbeitnehmer dieser das Angebot auch dann abgelehnt hätte, wäre es vor Ausspruch der Kündigung gemacht worden (im Anschluß an BAG vom 27.9.1984 EzA § 2 KSchG Nr. 5).

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.3.1986 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Aachen - 1 a Ca 461/85 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Streitwert: 9.000,-- DM.

 
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