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Landesarbeitsgericht Köln, 1 Sa 975/85

Datum:
26.11.1985
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 Sa 975/85
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:1985:1126.1SA975.85.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 3 Ga 55/85
Normen:
BGB.§ 611 Beschäftigungspflicht; ZPO §§ 935, 940
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers ist bis zu dem Zeitpunkt, in dem im Kündigungsschutzprozess ein die Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung feststellen des Urteil ergeht, nur zulässig, wenn

a) die Kündigung offensichtlich unwirksam ist oder

b) besondere Gründe vom Verfügungskläger glaubhaft gemacht werden, die es rechtfertigen, die in der Regel geltende Interessenabwägung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (vgl. Beschluß des Großen Senats des BAG vom 27.2.1985 EzA § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr.9 mit Anm. von Gemillscheg unter CII 3 b der Gründe) zu Lasten des Arbeitgebers zu verändern.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 14.8.1985 - 3 Ga 55/85 - und sein Hilfsantrag werden kostenpflichtig zurückgewiesen.

Streitwert: 7.000,-- DM.

 
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