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Arbeitsgericht Siegburg, 5 Ca 1465/24

Datum:
23.01.2025
Gericht:
Arbeitsgericht Siegburg
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Ca 1465/24
ECLI:
ECLI:DE:ARBGSU:2025:0123.5CA1465.24.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 5 Ca 1465/24
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
 
Tenor:

1.                Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Zug um Zug gegen Rückgabe des bereits erteilten Arbeitszeugnisses vom 31.03.2024 ein neues Zeugnis mit folgendem Wortlaut zu erteilen:

Zeugnis

Herr E, geboren am 1980, war seit dem 01.07.2020 als vollzeitbeschäftigter Bezirkssozialarbeiter im Amt für Kinder, Jugendliche und Familien - Jugendamt -, in der Abteilung Soziale Dienste bei der Stadt T beschäftigt.

Die Abteilung Soziale Dienste des Jugendamtes der Stadt T als größte kreisangehörige Stadt im R mit einer Einwohnerzahl von ca. 79.000 Einwohner*innen ist bezirksräumlich ausgerichtet und organisiert.

Die Abteilung ist in den Sozialen Dienst (SD) - bezirksräumlich in drei Stadtteilteams organisiert -, den Kinderschutzfachdienst (KSD) - gesamtstädtisch spezialisiert - sowie die Besonderen Sozialen Dienste mit den Aufgabengebieten Pflegekinderdienst, Jugendhilfe im Strafverfahren, Fachdienst unbegleitete minderjährige Ausländer (umA) und das Betreute Wohnen gegliedert.

Herr E war von Beginn seiner Tätigkeit an im Stadtteilteam I mit bezirksräumlicher Zuständigkeit für die Stadtteile T, A, E und O mit insgesamt ca. 29.150 Einwohner*innen eingesetzt.

Seit dem 01.05.2021 übernahm Herr E aufgrund einer Elternzeitvertretung mit 50 % Stellenanteil kommissarisch die Funktion der Teamleitung in Stadtteilteam I. Mit Wirkung vom 01.02.2023 wurde Herrn E die Teamleitung des Stadtteilteams I vollständig übertragen.

Zu den wesentlichen Aufgabenschwerpunkten einer sozialpädagogischen Fachkraft im Sozialen Dienst gehören:

• Beratung von Eltern, Erziehungs-, Personensorgeberechtigten, Kindern und Jugendlichen im Sinne des § 1 SGB VIII

• Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung gemäß § 17 SGB VIII

• Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts gemäß § 18 SGB VIII

• Anspruchsbegründende Abklärung und Einleitung von ambulanten, teilstationären und vollstationären Hilfen zur Erziehung für Kinder, Jugendliche und ihre Eltern sowie junge Volljährigen

• Wahrnehmung des Kinderschutzes (Garantenpflicht) im Sinne des § 8a sowie Krisenintervention und Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII

• Allgemeine Förderung der Erziehung in der Familie gemäß § 16 SGB VIII

• Vermittlung in gemeinsame Wohnformen für Eltern und deren Kinder gemäß § 19 SGB VIII

• Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen gemäß § 20 SGB VIII

• Fallverantwortliche Hilfeplanung und -steuerung gemäß § 36 SGB VIII im Bereich der ambulanten, teilstationären und stationären Hilfen zur Erziehung i.V.m. §§ 27 und 41 SGB VIII sowie bei Eingliederungshilfen gemäß § 35a SGB VIII

• Mitwirkung in Verfahren vor dem Familiengericht gemäß § 50 SGB VIII

• Erstellung von fachlichen Stellungnahmen für das Familiengericht

Ein weiterer Schwerpunkt des Sozialen Dienstes ist die Vernetzung und Zusammenarbeit mit anderen Stellen/ Institutionen der Jugend-, Sozial- und Gesundheitshilfe sowie mit Kindertagesstätten, Schulen, offener Ganztagsbetreuung, dem Frauenhaus, Amtsgerichten, dem Ordnungsamt und der Polizei.

In der Funktion der Teamleitung für das Stadtteilteam I war Herr E für ein Team mit bis zu sechs sozialpädagogischen Fachkräften verantwortlich. Die Verantwortungsbereiche in dieser Funktion beinhalten im Wesentlichen die Leitung des Teams im Sinne der Konzeption der Abteilung Soziale Dienste sowie der Aufgaben und Ziele des Sachgebietes mit den Verantwortungsbereichen: Mitarbeiterführung, Sicherstellung und Umsetzung der Pädagogischen Konzeption sowie der damit verbundenen Qualitätsmanagementbereiche, planvolle Koordination der Arbeit im Team, Gestaltung und Sicherstellung der organisatorischen Abläufe, Sicherstellung des Controllings für die pädagogischen Prozesse sowie eine verbindliche und verlässliche interne und externe Kommunikation und Außenvertretung als Teamleitung.

Herr E verfügt über ein solides Fachwissen, das er zur Bewältigung seiner Aufgaben einsetzte. Er führte seine Aufgaben selbständig, effizient und sorgfältig aus. Seine Arbeitsqualität war überdurchschnittlich. Herr E bewies Belastbarkeit und Flexibilität und fand sich in neuen Situationen zurecht. Er zeigte Engagement und Initiative. Auch bei hohem Arbeitsanfall erwies er sich als belastbarer Mitarbeiter. Er arbeitete zuverlässig und selbständig. Herr E galt als Teamleitung, die es verstand, ihre Mitarbeitenden zu fördern, zu informieren und Aufgaben sowie Verantwortung zu delegieren.

Aufgrund der gegen Herrn E laufenden Ermittlungsverfahren erhielt die Stadt T aus gefahrenabwehrenden Gründen die Empfehlung, Herrn E alle Zugriffsmöglichkeiten auf Kinder und Jugendliche zu verwehren. Diesbezüglich wurde Herr E ab dem 27.12.2023 befristet bis zum 01.02.2024 im Rahmen einer Abordnung im Amt für Soziales, Wohnen und Integration, Sachgebiet Wohnungswesen, eingesetzt. Folgende Aufgaben, ohne Kontakt zu Kindern und Jugendlichen, fielen in den Tätigkeitsbereich:

• Unterbringung in den städtischen Notunterkünften für Obdachlose

• Präsenz in den Notunterkünften

• Beratung und Hilfestellung für die Bewohner*innen der Notunterkünfte

• Ansprechpartner für unfreiwillige Obdachlose

• Beratung von Wohnungsnotfällen

• Unterstützung von Räumungsklagen

• Begleitung von Zwangsräumungen

• Unterstützung bei der Wohnungssuche

• Zusammenarbeit mit anderen Diensten (SPZ, SKM, Diakonie, u.a.)

• Führen und Weitergabe von Landes- und Bundesstatistiken

• Verfassen des jährlichen Obdachlosenberichtes

Sein Verhalten zu Führungskräften, Kolleg*innen, Klient*innen und Externen war einwandfrei.

Herr E erfüllte seine Aufgaben zu meiner vollen Zufriedenheit.

Aufgrund der gegen Herrn E eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornographischer Inhalte sah ich mich gezwungen, das Arbeitsverhältnis fristgerecht mit Ablauf des 31.03.2024 zu beenden.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

4. Der Kläger hat von den Kosten des Rechtsstreits 80 Prozent zu tragen, die Beklagte 20 Prozent.

5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.400,00€ festgesetzt.

 
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