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1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.075,67 € festgesetzt.
Tatbestand
2Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 20.08.2013 als Servicetechniker beschäftigt. Zwischen den Parteien ist ein Bruttomonatslohn vereinbart.
3Zu Beginn des Monats März 2020 teilte der Kläger dem Niederlassungsleiter der Beklagten mit, dass er im Juli Vater werde. Die Mutter des Kindes wohne in A, also werde das Kind auch in A zur Welt kommen. Er äußerte deshalb den Wunsch, wegen der Geburt des Kindes im Sommer 2 Monate Urlaub bzw. Elternzeit in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte prüfte die Anspruchsvoraussetzung für Elternzeit und stellte dabei fest, dass der Kläger die Voraussetzung nicht erfüllte und lehnte sein Begehr ab. Gleichzeitig gestattete sie ihm nicht, seinen gesamten Jahresurlaub in dem Zeitraum von August bis einschließlich September 2020 zu nehmen. Der Kläger beantragte daraufhin für den Zeitraum vom 17.08. bis 04.09.2020 Urlaub, welcher ihm genehmigt wurde.
4Den Urlaub trat der Kläger am 17.08.2020 an. Zum eigentlichen Arbeitsbeginn am 07.09.2020 erschien er nicht. Per E-Mail übermittelte der Kläger an die Beklagte eine Bescheinigung des N Hospitals in Na, wonach er vom 04.09. bis 18.09.2020 arbeitsunfähig erkrankt ist. Des Weiteren übermittelte er per E-Mail eine weitere Bescheinigung des N Hospitals vom 18.09.2020 in der eine weitere Arbeitsunfähigkeit vom 18.09.2020 bis 02.10.2020 bescheinigt wird. Mit weiterer E-Mail vom 05.10.2020 ließ er der Beklagten eine weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des N Hospitals für den Zeitraum vom 05.10.2020 bis 19.10.2020 zukommen.
5Am 15.10.2020 teilte er dem Leiter Service und Modernisierung mit, dass er ab dem 20.10. wieder reisen dürfe. Unter Beifügung eines Urlaubsscheins für den Zeitraum vom 20.10.2020 bis 23.10.2020 fragte er gleichzeitig an, ob er in diesem Zeitraum Urlaub nehmen könne. Der Urlaubsantrag wurde per E-Mail vom 16.10.2020 abgelehnt.
6Nach seiner Rückkehr aus Ke trat der Kläger seine Arbeit bei der Beklagten am 27.10.2020 wieder an. Im Rahmen eines Telefonats mit dem Kläger, an dem auch weitere Personen beteiligt waren, legte die Beklagte dem Kläger u. a. offen, dass bei ihr der Verdacht bestand, dass dieser im streitgegenständlichen Zeitraum nicht krank gewesen sei und er vielmehr seinen Urlaub eigenmächtig verlängert habe. Die Vorwürfe wurden seitens des Klägers bestritten. Ein Rückflugticket für den 04.09.2020 hatte der Kläger nicht gebucht.
7Mit der Entgeltabrechnung November 2020 nahm die Beklagte für den Zeitraum vom 10.09. bis einschließlich 15.10.2020 eine Rückrechnung vor und behielt vom Nettolohn des Klägers einen Betrag in Höhe von 2.075,67 € ein.
8Mit der am 01.02.2021 beim Arbeitsgericht Siegburg eingegangenen Klage hat der Kläger die Zahlung der streitgegenständlichen Forderung geltend gemacht.
9Der Kläger behauptet, dass er den ihm genehmigten Urlaub nicht durch eine Arbeitsunfähigkeit verlängert habe.
10Er ist der Ansicht, dass der Abzug von seinem Nettolohn für November 2020 ohne Rechtsgrund erfolgt sei. Die Beklagte könne daraus, dass er am 04.09.2020 noch nicht über ein Rückflugticket verfügte, nicht darauf schließen, dass er eigenmächtig seinen Urlaub verlängert habe. Ein Flugticket sei auch ohne weiteres kurzfristig buchbar gewesen. In den Tagen vor der festgestellten Arbeitsunfähigkeit habe er keine Rückflugbuchung unternommen, da es ihm in dieser Zeit nicht besonders gut gegangen sei.
11Der Kläger beantragt,
12die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Monat November 2020 2.075,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2020 zu zahlen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger keinen Anspruch auf Entgeltzahlung für den Zeitraum vom 04.09.2020 bis einschließlich 19.10.2020 habe. Dies, da der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht habe. Der Beweiswert der überreichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei erschüttert, da ernsthafte Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit bestünden. Dies u. a. deshalb, da der Kläger zwar ein Hinflug-ticket buchte und bei der Beklagten einreichte, er aber kein Rückflugticket vorgelegt hat. Dies lasse vermuten, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Antritts seines Urlaubs gar nicht eingeplant habe, am Ende seines Urlaubs die Arbeit bei der Beklagten wieder aufzunehmen. Anderenfalls hätte der Kläger wie im Normalfall über ein Hin- und Rückflugticket verfügt und hätte wegen der Arbeitsunfähigkeit der Beklagten ein Umbuchungsticket vorlegen können.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe
18Die zulässige Klage ist unbegründet.
19I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung eines Nettobetrages in Höhe von 2.075,67 € nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2020 zu.
20Die Nettolohnklage ist unbegründet. Aufgrund der zwischen den Parteien bestehenden Bruttolohnvereinbarung kann die klagende Partei die begehrte Zahlung nicht als Nettovergütung verlangen, da es an einer auf den Tag des Zuflusses bezogenen Darlegung der Besteuerungsmerkmale fehlt. Die klagende Partei hätte – da die begehrte Nachzahlung einen sonstigen Bezug im Sinne des § 38 a Abs. 1 Satz 3 EStG darstellt und im Jahr des Zuflusses zu besteuern ist – zur schlüssigen Begründung ihrer Nettolohnklage die für den Tag des Zuflusses maßgeblichen elektronischen Steuerabzugsmerkmale im Sinne von § 39 e EStG darlegen müssen (vgl. BAG vom 23.09.2020 – 5 AZR 251/19, NJW 2020, 714 Rd. 22). Hieran fehlt es.
21Auf die Frage, ob der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich arbeitsunfähig erkrankt war und die Beklagte tatsächlich die Pfändungsfreigrenzen beim Abzug des streitgegenständlichen Betrags vom Novemberlohn 2020 richtig beachtet hat, kommt es daher nicht an.
22Da die Hauptforderung unbegründet ist, besteht kein Anspruch auf die begehrten Zinsen.
23II. Die Berufung ist nicht gesondert zuzulassen. Zulassungsgründe nach § 64 Abs. 3 ArbGG sind nicht gegeben.
24III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Als unterlegene Partei trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits.
25IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG und § 3 ZPO.