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1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Streitwert: 4.785,77 €.
Tatbestand
2Die Parteien streiten über den Umfang der Verpflichtung der Klägerin, sich an den Kosten der betrieblichen Altersversorgung zu beteiligen.
3Die Klägerin war vom 01.04.2011 bis zum 31.12.2019 bei der Beklagten als Ärztin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden aufgrund beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an den Einrichtungen der Asklepios Verwaltungsgesellschaft mbH und diesen ergänzende Tarifverträge Anwendung. Hierzu zählt auch der Überleitungstarifvertrag vom 20.03.2009 (im folgenden TVÜ-Ärzte Asklepios). In § 11 dieses Tarifvertrages heißt es:
4„(1) Die am 31. Mai 2009 in den in § 1 Abs. 1 TV-Ärzte Asklepios aufgeführten Einrichtungen bestehende Verpflichtung zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung bleibt in ihrer jeweiligen Form bestehen.
5Ärzte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber im Sinne von § 1 nach dem 31. Mai 2009 beginnt, der Mitglied einer Zusatzversorgungskasse ist, haben Anspruch auf einen Zuschuss zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung in Höhe von 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Eine eventuelle Beteiligung des Arbeitnehmers ist auf den satzungsmäßigen Arbeitnehmeranteil begrenzt.
6(2) Die Regelungen dieses Paragrafen gelten bis zum Abschluss eines gesonderten Tarifvertrags zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung…“
7Ein Tarifvertrag im Sinne von § 11 Abs. 2 TVÜ-Ärzte Asklepios existiert bislang nicht.
8Die Beklagte ist Mitglied der Rheinischen Zusatzversorgungskasse, über die für die Klägerin ein Anspruch auf zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung aufgebaut wird. Hierfür waren im Jahr 2017 insgesamt 7,75 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts der Klägerin, das insgesamt 139.593,21 € betrug, zu zahlen, wobei 4,25 Prozentpunkte als Umlage und 3,5 Prozentpunkte als Sanierungsgeld zu zahlen waren.
9In § 61 der Satzung der rheinischen Zusatzversorgungskasse heißt es unter „Aufwendungen für die Pflichtversicherung“ hierzu:
10„Das Mitglied ist Schuldner der
11a) Umlagen (§ 62 Abs. 1),
12b) Pflichtbeiträge (§ 62 Abs. 1)
13c) Sanierungsgelder (§ 63) und
14d) Zusatzbeiträge (§ 64)
15einschließlich einer tarif- oder arbeitsvertraglich vereinbarten Eigenbeteiligung der/des Pflichtversicherten.“
16Und in § 63 heißt es:
17„(1) Infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels zum Punktesystem besteht zusätzlicher Finanzbedarf, als der 4 v. H. der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte übersteigende Teil der Umlage nach § 62 Absatz 1 Satz 1 (Umlage-Exzedent) nicht ausreicht, um die vor dem 01. Januar 2002 begründeten Ansprüche und Anwartschaften (Altverpflichtungen) zu erfüllen.“
18Ein solches Sanierungsgeld war bereits im Dezember 2003 in der Satzung der rheinischen Zusatzversorgungskasse vorgesehen.
19Zum weiteren Wortlaut dieser Vorschrift wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 09.03.2021 (Bl. 31 ff. insbes. 39-41) Bezug genommen.
20Die Beklagte behielt vom Entgelt der Klägerin im Jahr 2017 insgesamt 5.364,36 € zur Finanzierung von deren Zusatzversorgung ein. Hiervon verlangt die Klägerin nach einem Teilvergleich über ursprünglich ebenfalls eingeklagte 129,61 € noch den im Klageantrag genannten Betrag zurück.
21Sie der Ansicht, das Sanierungsgeld sei ausschließlich von der Beklagten zu tragen, da es der Finanzierung von Altlasten diene. Sie habe daher lediglich mit 0,25 % des versorgungspflichtigen Entgelts, d. h. 348,98 €, an der Finanzierung ihrer Zusatzversorgung beteiligt werden dürfen.
22Sie beantragt,
23die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.785,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.12.2020 zu zahlen.
24Die Beklagte beantragt,
25die Klage abzuweisen.
26Sie meint, die Begrenzung der Höhe Beteiligung an den Kosten der Zusatzversorgung auf 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts beziehe sich auf die gesamten anfallenden Kosten der Zusatzversorgung, zumal Sinn der Regelung die Begrenzung der Personalkostensteigerung gewesen sei und eine Begrenzung der Beteiligung der Arbeitnehmer in der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse nicht vorgesehen sei. Soweit sich aus § 61 der Satzung ergebe, dass das Mitglied Schuldner der darin genannten Umlagen, Beiträge und Gelder sei, besage dies nichts zur Verpflichtung zur Tragung im Innenverhältnis. Bis auf den anerkannten Betrag sei daher der Beitrag in Höhe von 3,75 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zu Recht vom Entgelt der Klägerin einbehalten worden.
27Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe
29I. Die Klage ist unbegründet, da der Klägerin die Klageforderung nicht zusteht.
30Die Beklagte war gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 TVÜ-Ärzte Asklepios zum Einbehalt und zur Abführung der Eigenbeteiligung der Klägerin berechtigt. § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 TVÜ-Ärzte Asklepios bestimmen, dass die Beklagte Ärzten einen Zuschuss in Höhe von 4 % des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts schuldet und eine eventuelle Eigenbeteiligung auf den satzungsgemäßen Arbeitnehmeranteil beschränkt ist. Die Umlage der RZVK beläuft sich gemäß § 62 Abs. 1 Satzung RZVK auf 4,25 % und das Sanierungsgeld gemäß § 63 Satzung RZVK auf 3,5 %. Hiervon schuldet die Beklagte der Klägerin gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 TVÜ-Ärzte Asklepios 4 Prozentpunkte. Die verbleibende Eigenbeteiligung der Klägerin belief sich auf die Differenz i. H. v 3,75 % (4,25 % + 3,5 % - 4 %). Dass in § 11 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-Ärzte Asklepios die eventuelle Eigenbeteiligung nicht konkret benannt wird, ist unschädlich. Dies, da die Regelung nach dem Verständnis der erkennenden Kammer die Rechtsgrundlage für eine Vielzahl von Altersversorgungen in unterschiedlichen Versorgungswerken mit unterschiedlichen Beitragsregelungen – die sich ggf. auch im Laufe der Zeit ändern – darstellt. Auch dass in § 11 Abs. 1 Satz 3 TVÜ-Ärzte Asklepios wörtlich steht: „Eine eventuelle Beteiligung des Abreitnehmers ist auf den satzungsmäßigen Abreitnehmeranteil begrenzt“ führt nicht zu der Annahme, dass der Arbeitnehmer eine Eigenbeteiligung nur dann zu leisten hat, wenn dies in der Satzung des jeweiligen Versorgungswerks so bestimmt ist, solange die Satzung eine Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer überhaupt vorsieht und nicht ausschließt. Die Systematik ergibt nämlich unter Beachtung von § 11 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Ärzte Asklepios, dass die Arbeitnehmer maximal einen Zuschuss in Höhe von 4 % erhalten, unabhängig davon, ob in der Satzung des jeweiligen Versorgungswerks die Eigenbeteiligung explizit benannt wird oder nicht. Die Eigenbeteiligung ergibt sich mithin immer aus der Differenz des Gesamtbeitrags abzüglich der von der Beklagten geschuldeten 4 Prozentpunkte. Für die Annahme der Klägerin, das Sanierungsgeld sei ausschließlich von der Beklagten zu tragen, da es der Finanzierung der Altlasten diene, gibt der Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Ärzte Asklepios hierzu nichts her. Nach dem Tarifwortlaut soll die Klägerin von der Beklagten einen Zuschuss zu (den Kosten) ihrer Zusatzversorgung erhalten. Zu den durch die Zusatzversorgung der Klägerin entstehenden Kosten gehört das Sanierungsgeld jedoch genauso wie die Umlage. Der Tarifvertrag differenziert zwischen den Bestandteilen des Gesamtbeitrags nicht. Auf den Grund der Erhebung der einzelnen Bestandteile kommt es daher nicht an. Hieran ändert schließlich auch dem Umstand nichts, dass die Beklagte gemäß § 61 Satzung RZVK Schuldnerin der Beiträge ist. Dies stellt lediglich eine Regelung im Verhältnis zwischen der Beklagten und der Zusatzversorgungskasse dar, besagt aber nichts darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, einen Eigenanteil der Klägerin einzubehalten und für diese abzuführen. § 61 RZVK stellt lediglich sicher, dass die RZVK sich für offene Forderungen nicht mit den einzelnen Arbeitnehmern, sondern einheitlich mit der Beklagten als Schuldnerin auseinander zu setzen braucht.
31II. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
32III. Der Streitwert wurde gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO festgesetzt.