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Arbeitsgericht Siegburg, 1 BV 7/18

Datum:
11.10.2018
Gericht:
Arbeitsgericht Siegburg
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 BV 7/18
ECLI:
ECLI:DE:ARBGSU:2018:1011.1BV7.18.00
 
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Köln, 9 TaBV 122/18
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
 
Tenor:

Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, dem Beteiligten zu 1) binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Beschlusses für die Jahre 2015, 2016 und 2017 als EDV-Datei eine Tabelle mit folgenden  Informationen und Daten über sämtliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Abs. 1 BetrVG, die aktuell beschäftigt sind, für den Zeitraum der Erstellung und Vereinbarung eines betrieblichen Entlohnungssystems und insbesondere für die Aufstellung und Vereinbarung von Entlohnungsgrundsätzen gemäß § 87 Abs. 1 Ziffer 10 BetrVG bzw. für den Zeitraum bis zur Entscheidung durch eine Einigungsstelle nach § 87 Abs. 2 BetrVG zur Verfügung zu stellen, die folgende Angaben enthält:

Vorname,

Name,

Geschlecht,

Abteilungszugehörigkeit,

Eintrittsdatum/Betriebszugehörigkeit,

Jobtitel,

Monats- und Jahresgehalt,

Variables Gehalt/Tantieme,

verstetigtes Gehalt gemäß Betriebsvereinbarung „Zielvereinbarung“,

Beschäftigungsgrad,

Unentgeltliche Gehaltsbestandteile,

Sonderzahlung (Ob und wenn ja, wofür?),

Zulagen (Ob und wenn ja, in Form einer persönlichen oder einer Funktionszulage?),

Vermögenswirksame Leistungen,

Betriebliche Altersvorsorge.

Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

 
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