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Arbeitsgericht Siegburg, 2 Ca 824/17

Datum:
24.07.2017
Gericht:
Arbeitsgericht Siegburg
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ca 824/17
ECLI:
ECLI:DE:ARBGSU:2017:0724.2CA824.17.00
 
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
 
Tenor:

wird gegen die Schuldnerin zur Erzwingung der sich aus dem gerichtlich protokollierten Vergleich vom 07.04.2017 ergebenden Verpflichtung der Schuldnerin zur Erteilung eines Zeugnisses mit dem nachfolgenden Text:

„Zeugnis

Herr T war seit dem 02.04.2013 als Elektrotechniker in unserem Unternehmen beschäftigt.

Zu seinem Aufgabenbereich gehört unter anderem die Mitarbeit bei folgenden Tätigkeiten:

-              Retourenmanagement

-              Kostenvoranschläge für Reparaturen und Einsätze

-              Serviceleistungen per Telefon und E-Mail (In- und Ausland)

-              Einteilung der Servicemitarbeiter für Einsätze nach Kundenabsprache (In- und Ausland)

-              Auswertung von Montageberichten

-              Disposition mit SAP

-              Erstellung von Ersatzteilangeboten

-              Dokumentationserstellung

-              Programmierung der Steuerungen

-              Erstellung von Elektroplänen nach Kundenspezifikation

-              Einarbeitung neuer Mitarbeiter im technischen Bereich und SAP

-              Neugerätekonstruktion

-              Erstellung von Gehäusezeichen, R/I-Fließschemata und Stücklisten

-              Aufbau, Einstellung und Betreuung eines mobilen Prüfstandes

Herr T verfügt über umfassende Fachkenntnisse und arbeitete selbständig, zuverlässig und zielorientiert. Aufgrund seiner großen Leistungsbereitschaft war er auch starken Arbeitsanfällen jederzeit gewachsen.

Sein Aufgabenbereich bewältigte Herr T jederzeit zu unserer vollsten Zufriedenheit.

Sein persönliches Verhalten war stets einwandfrei. Sowohl in unserem Hause als auch bei unseren Kunden war Herr T stets anerkannt und geschätzt.

Das Arbeitsverhältnis endete auf Wunsch von Herrn T. Wir bedauern sein Ausscheiden, bedanken uns für die Zusammenarbeit und wünschen Herrn T für die Zukunft weiterhin viel Erfolg und persönlich alles Gute.

N, den 31.10.2016

I1“

ein Zwangsgeld in Höhe von € 1.000,00

und im Fall seiner Uneinbringlichkeit für jeweils € 500,00 ein Tag Zwangshaft, zu vollstrecken gegen den Geschäftsführer der Schuldnerin.

verhängt.

Die Schuldnerin kann die Vollstreckung der vorstehenden Zwangsmittel dadurch abwenden, dass  er der vorstehend genannten Verpflichtung vor der Vollstreckung nachkommt und dies dem Gerichtsvollzieher nachweist.

Die Kosten dieses Verfahrens trägt die Schuldnerin.

 
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