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Arbeitsgericht Siegburg, 4 Ca 1563/06

Datum:
21.09.2006
Gericht:
Arbeitsgericht Siegburg
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Ca 1563/06
ECLI:
ECLI:DE:ARBGSU:2006:0921.4CA1563.06.00
 
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Köln, 8 Sa 1340/06
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
 
Tenor:

1.)          Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die au- ßerordentliche Kündigung vom 16.05.2006 nicht aufgelöst worden ist, sondern bis zum 30.06.2006 fortbestanden hat.

2.)          Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.300,00 EUR (i.W. eintausenddreihundert Euro, Cent wie nebenstehend) brutto abzüglich der gezahlten Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 812,00 EUR (i.W. achthundertzwölf Euro, Cent wie nebenstehend) nebst Zinsen in Höhe von 5%- Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2006 zu zahlen.

3.)          Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.)          Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 44% und der Beklagte 56 %.

5.)          Die Berufung wird — soweit sie nicht ohnehin kraft Gesetzes statthaft ist — nicht zugelassen.

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