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Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 4803/24

Datum:
16.01.2025
Gericht:
Arbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Ca 4803/24
ECLI:
ECLI:DE:ARBGK:2025:0116.8CA4803.24.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 4803/24
Schlagworte:
Darlegungslast für Rückforderung überzahlter Entgeltfortzahlung; Darlegungslast für Kündigung wegen „Entgeltfortzahlungs-Betrug“
Normen:
§ 626 BGB, § 812 BGB, § 3 EFZG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die erhöhten Anforderungen an die Darlegungslast des Arbeitnehmers zur Geltendmachung eines Entgeltfortzahlungsanspruchs nach der neueren Rechtsprechung des 5. Senats des BAG (5 AZR 137/23 vom 13.12.2023, 5 AZR 93/22 vom 18.01.2023, 5 AZR 505/18 vom 11.12.2019) wirken sich nicht zugunsten des Arbeitgebers aus im umgekehrten Fall der Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs des Arbeitgebers nach § 812 BGB wegen vermeintlich in der Vergangenheit zu Unrecht erfolgter Entgeltfortzahlung. Hier verbleibt es dabei, dass der Arbeitgeber darlegungsbelastet ist bezüglich des fehlenden Rechtsgrundes der Leistung.

2. Ebenso ergeben sich aus der Rechtsprechung zum Entgeltfortzahlungsrecht keine Darlegungserleichterungen für den Arbeitgeber beim Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung. Stützt der Arbeitgeber seine Kündigung darauf, der Arbeitnehmer habe die behandelnden Ärzte bzw. den Arbeitgeber getäuscht, um zu Unrecht Entgeltfortzahlung zu erlangen (sogenannter „Entgeltfortzahlungs-Betrug“), muss der Arbeitgeber diejenigen Tatsachen, welche die Täuschung begründen sollen, konkret vortragen und kann nicht umgekehrt zunächst vom Arbeitnehmer verlangen, dass dieser konkret zu seinen Krankheitsursachen vorträgt.

 
Tenor:

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche und fristlose Kündigung der Beklagten vom 31.07.2024 nicht aufgelöst ist.

2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die weitere außerordentliche und fristlose Kündigung der Beklagten vom 31.07.2024 nicht aufgelöst ist.

3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als „Sachbearbeiterin Betriebliche Gesundheitsförderung (GFB Markt)" bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits weiter zu beschäftigen.

5. Die Widerklage wird abgewiesen.

6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

7. Der Streitwert wird festgesetzt auf 118.581,93 Euro.

8. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

 
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