Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 2945/24

Datum:
19.03.2025
Gericht:
Arbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
Köln
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Ca 2945/24
ECLI:
ECLI:DE:ARBGK:2025:0319.2CA2945.24.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 2945/24
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Köln, 7 SLa 161/25
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
 
Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 402,62 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Dezember 2023 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 372,80 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Januar 2024 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 357,88 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Februar2024 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 357,89 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1.03.2024 zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 400,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. September 2024 zu zahlen.

6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 416,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Oktober 2024 zu zahlen.

7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 256,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. November 2024 zu zahlen.

8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 96,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Januar 2025 zu zahlen.

9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 384,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Februar 2025 zu zahlen.

10. Es wird festgestellt, dass der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf eine Wechselschichtzulage in Höhe von 10% des pro Monat gezahlten Tarifentgeltes hat, wobei Zeiten, in denen der Kläger Urlaubsentgelt bzw. Entgeltfortzahlung im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes erhalten hat/erhält, bei der Berechnung der Wechselschichtzulage außen vor zu bleiben haben.

11. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

12. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

13. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 20 22 24 26 28 30 32 34 36 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank