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Arbeitsgericht Köln, 19 Ca 4971/24

Datum:
10.01.2025
Gericht:
Arbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 Ca 4971/24
ECLI:
ECLI:DE:ARBGK:2025:0110.19CA4971.24.00
 
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
 
Tenor:
  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1. durch die ordentliche Kündigung des Beklagten zu 1. vom 19.08.2024 nicht zum 30.09.2024 aufgelöst worden ist.

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2. durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 28.08.2024 nicht zum 30.09.2024 aufgelöst worden ist.

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1. durch die am 03.09.2024 per E-Mail übersandte außerordentliche Kündigung des Beklagten zu 1. vom 02.09.2024 nicht zum 03.09.2024 auf-gelöst worden ist.

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1. durch die am 05.09.2024 postalisch übersandte außerordentliche Kündigung des Beklagten zu 1. vom 02.09.2024 nicht zum 05.09.2024 auf-gelöst worden ist.

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2. durch die am 05.09.2024 per E-Mail durch den Beklagten zu 1. übersandte außerordentliche Kündigung der Beklagten zu 2. vom 05.09.2024 nicht zum 05.09.2024 aufgelöst worden ist.

  1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2. durch die am 07.09.2024 postalisch übersandte außerordentliche Kündigung der Beklagten zu 2. vom 05.09.2024 nicht zum 07.09.2024 auf-gelöst worden ist.

  1. Sowohl das zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1. als auch das zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2. bestehenden Arbeitsverhältnisse werden zum 31.10.2024 aufgelöst.

  1. Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin eine Abfindung in Höhe von 7.424,69 Euro zu zahlen.

  1. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Klägerin eine Abfindung in Höhe von 1.560,00 Euro zu zahlen.

  1. Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von fünf Pro-zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem Betrag von 382,16 Euro vom 01.10.2024 bis zum 24.10.2024 zu zahlen.

  1. Der Beklagte zu 1. wird verurteilt, der Klägerin eine Einkommensbescheinigung als Nachweis über die Höhe des Arbeitsentgelts zur Vorlage beim JobCenter K zu erteilen.

  1. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, der Klägerin eine Einkommensbescheinigung als Nachweis über die Höhe des Arbeitsentgelts zur Vorlage beim JobCenter K zu erteilen.

  1. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

  1. Der Streitwert beträgt 11.873,19 Euro.

  1. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

 
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