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Arbeitsgericht Köln, 10 Ca 1441/20

Datum:
05.03.2024
Gericht:
Arbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 Ca 1441/20
ECLI:
ECLI:DE:ARBGK:2024:0305.10CA1441.20.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 10 Ca 1441/20
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 186/23
Schlagworte:
Vollstreckbarkeit, Weiterbeschäftigungstitel
Normen:
§ 888 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

a) Ein Weiterbeschäftigungstitel ist nur dann hinreichend bestimmt und damit vollstreckbar, wenn ein Berufsbild angegeben ist (Anschluss an BAG, Beschluss vom 05.02.2020, 10 AZB 31/19)

b) Ein Weiterbeschäftigungsantrag mit dem Zusatz „zu einer bestimmten Vergütung“ ist unzulässig.

 
Tenor:

Der Zwangsvollstreckungsantrag des Gläubigers vom 16.02.2024 wird zurückgewiesen.

 
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