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Arbeitsgericht Köln, 9 Ha 7/22

Datum:
24.05.2023
Gericht:
Arbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Ha 7/22
ECLI:
ECLI:DE:ARBGK:2023:0524.9HA7.22.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 9 Ha 7/22
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Köln, 5 Sa 422/23
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
 
Tenor:

1. Auf die Aufhebungsklage der Klägerin wird der Schiedsspruch des Bühnenoberschiedsgerichts Frankfurt am Main vom 21.02.2022 mit dem Aktenzeichen BOSchG 6/21 teilweise aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin brutto 1.950 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.11.2020 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin brutto 650 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.12.2020 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin brutto 1.950 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.01.2021 zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin brutto 650 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.02.2021 zu zahlen.

6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin brutto 1.300 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.03.2021 zu zahlen.

7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin brutto 650 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.04.2021 zu zahlen.

8. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin brutto 1.300 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.05.2021 zu zahlen.

9. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin brutto 650 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.06.2021 zu zahlen.

10. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin brutto 650 € nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.07.2021 zu zahlen.

11. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

12. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

13. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.750 € festgesetzt.

 
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