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Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 345/23

Datum:
14.09.2023
Gericht:
Arbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Ca 345/23
ECLI:
ECLI:DE:ARBGK:2023:0914.6CA345.23.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 345/23
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Köln, 8 Sa 587/23
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
 
Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 2.959,62 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils € 210,20 brutto seit dem 01.08.2022, seit dem 01.09.2022, seit dem 01.10.2022, seit dem 01.11.2022, seit dem 01.12.2022, seit dem 01.01.2023, seit dem 01.02.2023, seit dem 01.03.2023, seit dem 01.04.2023, seit dem 01.05.2023, seit dem 01.06.2023 und seit dem 01.07.2023 sowie aus jeweils € 218,61 brutto seit dem 01.08.2023 und seit dem 01.09.2023 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die mit Wirkung zum 01.07.2022 gewährte Hauserhöhung in Form der Erhöhung der monatlichen Grundgehälter um 5 % auf den Kläger anzuwenden.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, das Grundgehalt des Klägers zu kürzen und teilweise in eine Betriebsleiterzulage von 300 € brutto umzuwandeln.

4. Es wird festgestellt, dass die Versetzung, mit der die Beklagte den Kläger auf die Position als Service-Monteur mit Betriebsleiterfunktion im Service Center V versetzt hat, unwirksam ist.

5. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Leiter Service Center zu beschäftigen.

6. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

7. Streitwert: 20172,62 €

8. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

 
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