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Arbeitsgericht Köln, 19 Ca 5562/22

Datum:
24.03.2023
Gericht:
Arbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 Ca 5562/22
ECLI:
ECLI:DE:ARBGK:2023:0324.19CA5562.22.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 19 Ca 5562/22
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 240/23
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
 
Tenor:

1. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, die Zugangsdaten zum Facebook Account der Beklagten und Widerklägerin, „...“, abrufbar unter „...,“ an die Beklagte und Widerklägerin herauszugeben.

2. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, die Zugangsdaten zum Instagram Account der Beklagten und Widerklägerin, „...“, abrufbar unter „...“ an die Beklagte und Widerklägerin herauszugeben.

3. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, die Zugangsdaten zum YouTube Account der Beklagten und Widerklägerin, „...“, abrufbar unter „...“ an die Beklagte und Widerklägerin herauszugeben.

4. Der Kläger wird verurteilt, die Internetdomain „...“ an die Beklagte zu übertragen und die hierfür erforderlichen Willenserklärungen gegenüber der DENIC eG abzugeben.

5. Der Streitwert beträgt 5.000,00 Euro.

6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

 
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