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Arbeitsgericht Köln, 15 Ca 2733/23

Datum:
06.12.2023
Gericht:
Arbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 Ca 2733/23
ECLI:
ECLI:DE:ARBGK:2023:1206.15CA2733.23.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 15 Ca 2733/23
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Köln, 7 SLa 78/24
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
 
Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.360,61 € brutto abzüglich erhaltenen Krankengeldes in Höhe von 1.293,66 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2022 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.965,52 € brutto abzüglich erhaltenen Krankengeldes in Höhe von 862,44 € netto und abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.009,66 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2022 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.965,52 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.594,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2022 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.965,52 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.594,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2022 zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.441,52 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.580,70 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2022 zu zahlen.

6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.965,52 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.584,60 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2023 zu zahlen.

7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.019,41 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.594,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2023 zu zahlen.

8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.019,41 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1594,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2023 zu zahlen.

9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.019,41 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.594,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2023 zu zahlen

10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.019,41 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.580,40 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2023 zu zahlen.

11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.620,47 € brutto abzüglich gezahlter abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 743,96 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2023 zu zahlen.

12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 300,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2023 zu zahlen.

13. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

14. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

15. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 16.035,90 €.

 
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