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Arbeitsgericht Köln, 12 Ga 9/23

Datum:
15.03.2023
Gericht:
Arbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 Ga 9/23
ECLI:
ECLI:DE:ARBGK:2023:0315.12GA9.23.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 12 Ga 9/23
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Köln, 8 SaGa 3/23
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
 
Tenor:

1. Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, für den von ihr als „Warnstreik“ bezeichneten Streik der Tarifbeschäftigten der Flughafenfeuerwehr, der vom 17. März 2023 von 07.30 Uhr bis zum 18. März 2023, 07.30 Uhr andauert, und sodann für sämtliche weiteren Arbeitskampfmaßnahmen in der Tarifrunde im öffentlichen Dienst (Bund und VKA) 2023, die bis mindestens zum 29. März 2023 andauert, längstens bis zum Abschluss einer Notdienstvereinbarung zwischen den Parteien, folgenden Notdienst jeweils vollkontinuierlich für 24 Stunden an jedem Tag der Woche (also 24 Stunden an 7 Tagen) für die Werkfeuerwehr (bei der Verfügungsklägerin intern als AF bezeichnet) einzurichten:

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2. Die Verfügungsbeklagte wird verurteilt, für den von ihr als „Warnstreik“ bezeichneten Streik der Tarifbeschäftigten, Auszubildenden, Praktikant*innen und Studierenden, der vom 16. März 2023 von 22.00 Uhr (Beginn der Nachschicht) bis zum 17. März 2023, 24.00 Uhr andauert, und sodann für sämtliche weitere Arbeitskampfmaßnahmen in der Tarifrunde im öffentlichen Dienst (Bund und VKA) 2023, die bis mindestens zum 29. März 2023 andauert, längstens bis zum Abschluss einer Notdienstvereinbarung zwischen den Parteien, folgenden Notdienst jeweils vollkontinuierlich für 24 Stunden an jedem Tag der Woche (also 24 Stunden an 7 Tagen) für die Abteilungen AS (Abteilung Flughafensicherheit), AV (Abteilung Flugbetrieb), AT (Abteilung Verkehr- und Terminalbetrieb); BL (Abteilung Ground Services) sowie die Technik in den Werkstätten TEW 1,2 und 3 Energieerzeugung (TZ), Werkstatt TFW 1 und 3, Werkstatt TNW 1 und 2, Werkstatt TVW 1, 2 und 3 sowie im Werkstattbereich TMZ einzurichten:

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3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Verfügungsklägerin zu ¼ und die Verfügungsbeklagte zu ¾.

5. Der Streitwert wird auf 250.000,00 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen.

 
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