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1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Die Berufung wird zugelassen.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.275,39 € festgesetzt
Tatbestand
2Die Parteien streiten um Differenzlohnansprüche des Klägers wegen seiner Eingruppierung.
3Der Kläger war bei der Beklagten vom 01.01.2011 bis zum 30.09.2020 als Gesundheits- und Krankenpfleger beschäftigt. Er war zuletzt in die Entgeltgruppe 7a des Bundesangestellten Tarifvertrags in kirchlicher Fassung (im folgenden: BAT-KF) eingruppiert.
4Der Entgeltgruppenplan zum BAT-KF für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pflegedienst lautet auszugsweise wie folgt:
5„
6Fall- Tätigkeitsmerkmal EGr.
7gruppe
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[…]
103. Fachkräfte mit entsprechender Tätigkeit 7a
114. Mitarbeiterinnen 8a
12a)als Fachkräfte, in Tätigkeiten, für die eine Fachweiterbildung
13vorgesehen ist und entsprechender Tätigkeit
14b) […]
155. Fachkräfte 9a
16a) mit erfolgreich abgeschlossener Fachweiterbildung
17und entsprechender Tätigkeit
18b) […]“
19Für den Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege in dem Bereich „Pflege in der Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie“ sieht die deutsche Krankenhausgesellschaft eine Fachweiterbildung vor. Der Kläger war bei der Beklagten örtlich im Bereich der Psychiatrie tätig. Dort war er im Wesentlichen mit den folgenden Aufgaben betraut:
20Medikamente stellen
Medikamenteneinnahme und Kontrolle derselben
Essbegleitung (Anwesenheit bei den Mahlzeiten zur Kontrolle essgestörter Patienten und Beobachtung sozialer Interaktion)
Akten-und Kurvenführung
Versorgung und Begleitung von Patienten in Krisen (Deeskalation bei selbstverletzungstendenzen oder Suizidalität durch Gespräche)
intensiver Austausch mit Ärzten und Therapeuten zur Feststellung des status quo
Planung der weiteren Therapie jedes Patienten
Sicherstellung der Teilnahme aller Patienten an den Therapien
Aufnahme-und Entlassung-Procedere der Patienten (administrativer Aufwand)
Teilnahme an Visiten
Versorgung von Patienten mit somatischer Auffälligkeit (Wundversorgung etc.)
Intervention bei Konflikten der Patienten untereinander
Dokumentation jedes Patienten System
Anforderungen erstellen Umsetzen von diagnostischen Anordnung (Blutentnahme/Röntgen/etc.)
Schreiben von EKGs
bei Erkrankungen von Kolleginnen und Kollegen die Suche nach Ersatz
das Schreiben des Dienstplanes
die Sicherung der Einhaltung und Umsetzung von Hygienevorgaben
die Sichtung und Bestellung von Arbeitsmaterialien
die Organisation und Teilnahme an Konzept Besprechungen
die pflege fixierter Patienten
die Gestaltung von Räumen (sogenannte Milieugestaltung)
das Modifizieren von Möbel und Betten
die Sicherstellung pflegerischer Präsenz für die Patienten in der Psychiatrie
Der Kläger meint, er habe bei der Beklagten überwiegend psychiatrische Pflegeleistungen erbracht und sei daher nach Entgeltgruppe 8a zu vergüten gewesen. Deshalb verlangt er Entgeltdifferenz für den noch nicht verfallenen Zeitraum seit dem 17.02.2020. Die Geltendmachung ist mit Schreiben der Gewerkschaft Ver.di am 14.08.2020 sowie am 18.11.2020 erfolgt, was zwischen den Parteien unstreitig ist.
46Der Kläger beantragt,
47die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1275,39 € brutto nebst Zinsen Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 157,98 € brutto seit dem 17.02.2020, auf 157,98 € brutto seit dem 17.03.2020, auf 157,98 € brutto seit dem 17.04.2020, auf 157,98 € brutto seit dem 17.05.2020, auf 157,98 € brutto seit dem 17.06.2020, auf 157,98 € brutto seit dem 17.07.2020, auf 157,98 € brutto seit dem 17.08.2020, auf 157,98 € brutto seit dem 17.09.2020 zu zahlen.
48Die Beklagte beantragt,
49die Klage abzuweisen.
50Sie meint, der Kläger sei zutreffend in die Entgeltgruppe 7a eingruppiert gewesen. Es reiche für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8a nicht aus, dass der jeweilige Angestellte örtlich in der Psychiatrie tätig sei. Vielmehr besage der Wortlaut des Entgeltgruppenplans, dass eine dementsprechende Tätigkeit auszuüben sein. Die Aufgabenbeschreibung des Klägers lasse nicht erkennen, dass dieser überwiegend Tätigkeiten erfülle, die ansonsten nur Pflegefachkräfte mit einer psychiatrischen Fachweiterbildung übertragen werden. Es wird Bezug genommen auf Seite 2 der Klageerwiderung vom 30.09.2021 (Blatt 85 der Akten ff.).
51Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Protokolle der Verhandlungen Bezug genommen.
52Entscheidungsgründe
53Die zulässige Klage ist unbegründet.
54I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Differenzvergütung. Denn er konnte nicht diejenigen Tatsachen darlegen, aus denen sich ergibt, dass er in die Entgeltgruppe 8a nach der Entgeltordnung zum BAT-KF eingruppiert ist.
1. Klagt ein Arbeitnehmer auf eine höhere Tarifvergütung, hat er nach den allgemeinen Grundsätzen diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, er erfülle die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierung. Welche Tatsachen er im Einzelnen vorzutragen und zu beweisen hat, richtet sich nach der Lage und den Erfordernissen des Einzelfalls (BAG, st. Rspr. seit Urt. v. 18.02.1998, 4 AZR 581/96 = NZA 1998, 950).
2. Gemäß § 10 BAT-KF richtet sich die Eingruppierung der Mitarbeiter im Pflegebereich nach den Tätigkeitsmerkmalen des Pflegepersonal-Entgeltgruppenplans zum BAT-KF. Danach erhalten die Angestellten Entgelt nach der Entgeltgruppe, in die sie eingruppiert sind. Gemäß § 10 Abs. 2 BAT-KF ist der Mitarbeiter in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs das Arbeitsergebnis maßgebend (vgl. nur BAG, Urt. v. 21.08.2013, 4 AZR 933/11 = AP Nr. 51 zu §§ 22, 23 BAT Sozialarbeiter, zu II. 1. A) aa) der Gründe m.w.N.). Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleiben dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind (BAG, Urt. v. 22.02.2017, 4 AZR 514/16 = AP Nr. 336 zu §§ 22, 23 BAT 1975, zu III. 1. a) der Gründe m.w. Nachw.).
613. Gemäß Fallgruppe 4a) des Entgeltgruppenplans zum BAT-KF für Mitarbeiter im Pflegedienst sind Fachkräfte in Tätigkeiten in die Entgeltgruppe 8a eingruppiert, für die eine Fachweiterbildung vorgesehen ist und wenn eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt wird.
Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger vorliegend nicht.
64Zwar ist für die Tätigkeit als Pfleger in der Psychiatrie von der DKG eine Fachweiterbildung vorgesehen. Der Kläger übt aber keine entsprechende Tätigkeit aus. Die Kammer geht – wie auch die Parteien – zunächst davon aus, dass das Merkmal „Pflegefachkraft in der Psychiatrie“ nicht orts- sondern tätigkeitsbezogen zu beurteilen ist. Denn der Entgeltgruppenplan stellt in Fallgruppe 4a) auf die auszuübende Tätigkeit des Mitarbeiters ab und nicht auf dessen Arbeitsort. Nach den Darlegungen des Klägers konnte die Kammer indessen nicht erkennen, dass die gesamte von dem Kläger nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit inhaltlich der Tätigkeit einer Pflegefachkraft mit Fachweiterbildung im Bereich Psychiatrie entspricht. Hierfür wäre es erforderlich gewesen, dass bei dem Kläger zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 8a erfüllen. Der Kläger müsste - mit anderen Worten ausgedrückt – in zeitlich überwiegendem Anteil Arbeitsvorgänge ausführen, die einer Pflegefachkraft mit psychiatrischer Fachweiterbildung vorbehalten sind.
65a. Soweit der Kläger vorgetragen hat, Medikamente zu stellen, Akten zu führen, sich intensiv mit Ärzten und Therapeuten zur Feststellung des status quo der Patienten auszutauschen, Therapien zu planen, Aufnahmen und Entlassungen durchzuführen, an Visiten teilzunehmen, Patienten mit somatischer Auffälligkeit zu versorgen, diagnostische Anordnungen und EKGs zu erstellen, bei Erkrankungen von Kolleginnen und Kollegen Ersatz zu suchen, Dienstpläne zu schreiben, die Einhaltung von Hygienevorgaben sicherzustellen, Arbeitsmaterialien zu sichten und die Teilnahme an Konzept Besprechungen zu organisieren, vermochte die Kammer nicht zu erkennen, dass es sich um Einzeltätigkeiten respektive Arbeitsvorgänge handelt, die einer Pflegefachkraft mit psychiatrischer Fachweiterbildung vorbehalten sind. Nach Dafürhalten der Kammer handelt es sich bei diesen Aufgaben um Tätigkeiten, die genauso auf einer somatischen Station eines Krankenhauses vorkommen.
b. Soweit der Kläger vorgetragen hat, zu den von ihm ausgeübten Aufgaben gehörten auch die Essbegleitung essgestörter Patienten, die Versorgung und Begleitung von Patienten in Krisen, die Sicherstellung der Teilnahme aller Patienten an den Therapien, die Intervention bei Konflikten der Patienten untereinander, die Pflege fixierter Patienten, die Milieugestaltung, das Modifizieren von Möbeln und Betten und die Sicherstellung pflegerischer Präsenz für die Patienten in der Psychiatrie, kann zwar davon ausgegangen werden, dass es sich um Tätigkeiten handelt, die regelmäßig einer Pflegefachkraft mit psychiatrischer Fachweiterbildung vorbehalten sind. Aus dem Vortrag des Klägers ist – auch auf Nachfrage des Gerichts in der Sitzung vom 02.02.2022 – indessen nicht ersichtlich geworden, welche der von dem Kläger geschilderten Tätigkeiten einen gemeinsamen Arbeitsvorgang bilden und in welchem zeitlichen Umfang diese Arbeitsvorgänge anfallen.
Danach war für die Kammer nicht zu erkennen, dass der Kläger in die Entgeltgruppe 8a eingruppiert ist. Die Klage unterlag der Abweisung.
70II. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG i.V.m. §§ 495, 91 Abs. 1 ZPO. Danach hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er im Rechtsstreit unterlegen ist.
III. Die Berufung war gesondert zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 Nr. 2 b) ArbGG vorlagen.
IV. Die Festsetzung des Streitwerts im Urteil beruht auf §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 495, 3 ff. ZPO.