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1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 12.783,16 Euro.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
T a t b e s t a n d :
2Die Parteien streiten über die etwaige Verpflichtung der Beklagten zur Anpassung der Höhe der betrieblichen Altersversorgung des Klägers nach § 16 BetrAVG zum Stichtag ............
3Die Beklagte betreibt ein Versicherungsunternehmen im Bereich der Lebensversicherung. Sie hat ihren Sitz in Köln und war ursprünglich Bestandteil des ……………….
4Der am ………... geborene Kläger begann zum ………….. bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten seine Berufsausbildung und war alsdann seit 1966 bis zum Eintritt in den Ruhestand am ………….. bei dieser im Arbeitsverhältnis beschäftigt, seit …….. als Prokurist, zuletzt im Rahmen einer Altersteilzeit. Sein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt betrug ausweislich der zur Gerichtsakte gereichten Rentenberechnung(Bl. 7 d. A.) 5.599,41 Euro.
5Seit dem ………….. bezieht der Kläger von der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin eine Betriebsrente in Höhe von zunächst monatlich 1.637,63 Euro.
6Zum Anpassungsstichtag …………. – bei der Beklagten erfolgt konzernweit einheitlich eine Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG jeweils zum 01.04. eines Kalenderjahres – erhöhte die Beklagte die monatliche Betriebsrente auf 1.704,77 Euro.
7Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung bezog der Kläger weiterhin diesen Betrag, eine Erhöhung der Betriebsrente zu den Anpassungsstichtagen ……….. und …………. erfolgte jeweils nicht. Die Beklagte berief sich insofern jeweils auf fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Der Kläger widersprach jeweils dem Ergebnis der Anpassungsprüfung.
8Die Beklagte veröffentlicht als Aktiengesellschaft umfangreiche jährliche Geschäftsberichte. Die Beklagte – wie auch andere konzernangehörige Unternehmen – beruft sich regelmäßig bei ihren Anpassungsentscheidungen nach § 16 BetrVG auf ihrer Ansicht nach betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen des Ergebnisses, wegen Einmaleffekten o. ä. Hierüber führt die Beklagte – wie auch andere konzernangehörige Unternehmen - mit ihren Betriebsrentnern seit Jahren diverse Rechtsstreitigkeiten vor dem Arbeitsgericht Köln, dem Landesarbeitsgericht Köln und dem Bundesarbeitsgericht. Zum Anpassungsstichtag ……….. wurde betreffend die hiesige Beklagte von der 7. Kammer des Arbeitsgerichts Köln zu Aktenzeichen 7 Ca 2559/15 ein betriebswirtschaftliches Sachverständigengutachten eingeholt, das beklagtenseitig auch im hiesigen Verfahren zur Gerichtsakte gereicht wurde (Anlage B14, Bl. 1359 ff. d. A.) und auf das wegen der Einzelheiten ebenso Bezug genommen wird wie auf den ebenfalls zur Gerichtsakte gereichten diesbezüglichen Beweisbeschluss der 7. Kammer des Arbeitsgerichts Köln (Anlage B 13, Bl. 1357 d.A.). Nach Vorlage des Sachverständigengutachtens wurde die Klage vor der 7. Kammer des dort klagenden Betriebsrentners zurückgenommen.
9Die vom statistischen Bundesamt veröffentlichte Rendite öffentlicher Anleihen betrug 0,0 Prozent für das Kalenderjahr 2016, 0,2 Prozent für das Kalenderjahr 2017 und 0,3 Prozent für das Kalenderjahr 2018.
10Für das Kalenderjahr 2016 bilanzierte die Beklagte einen Jahresüberschuss in Höhe von 17.750 T€ bei einem durchschnittlichen Eigenkapital im Kalenderjahr 2016 in Höhe von 432.022 T€. Hierin enthalten ist jedoch eine in 2016 für die Vorjahre erzielte Steuerrückerstattung in Höhe von 21.212 T€.
11Für das Kalenderjahr 2017 bilanzierte die Beklagte einen Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag in Höhe von exakt 0.- Euro. Allerdings handelt es sich hierbei um die „Nach-Steuer-Betrachtung“. Die Beklagte zahlte im Kalenderjahr 2017 Steuern in Höhe von insgesamt 8.051 T€, so dass sich bei einer „Vor-Steuer-Betrachtung“ ein Jahresüberschuss in entsprechender Höhe ergibt. Das durchschnittliche Eigenkapital der Beklagten betrug 440.897 T€ im Kalenderjahr 2017.
12Für das Kalenderjahr 2018 bilanzierte die Beklagte bei einem durchschnittlichen Eigenkapital in Höhe von 444.897 T€ einen Überschuss in Höhe von 8.000 T€. Sie zahlte in 2018 Steuern in Höhe von 15.882 T€. Hieraus ermittelt sie – bei Vor-Steuer-Betrachtung – für das Kalenderjahr 2018 eine Eigenkapitalverzinsung in Höhe von 2,5 Prozent.
13Zum Stichtag ………. traf die Beklagte die Entscheidung, die Betriebsrente des Klägers erneut nicht zu erhöhen. Diese Entscheidung wurde dem Kläger erst nach mehrfacher Nachfrage im Kalenderjahr 2021 mitgeteilt.
14Der Kläger hat am ……………. die vorliegende Klage erhoben. Er ist der Ansicht, die Beklagte sei zum Anpassungsstichtag ………… zur Erhöhung der Betriebsrente des Klägers in Höhe des Inflationsausgleichs verpflichtet gewesen. Die Beklagte könne sich nicht auf fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berufen. Zwar sei diese wirtschaftliche Leistungsfähigkeit unstreitig 2016 noch nicht gegeben gewesen. Bereits für 2017 habe sich jedoch eine positive Entwicklung abgezeichnet, erst recht für das Jahr 2018, in dem – bei Vor-Steuer-Betrachtung unstreitig – die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gegeben war. Bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung der Prognose sei insofern aufgrund der positiven Tendenz von einer insgesamt positiven Entwicklung auszugehen. Die Erforderlichkeit vorgenommener und nach Darstellung der Beklagten betriebswirtschaftlich erforderlicher Korrekturen werde bestritten für das Kalenderjahr 2018.
15Der Kläger beantragt,
161. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger beginnend mit dem 01.08.2021 über den Betrag von 1.704,77 EUR brutto hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 206,18 € brutto zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.360,68 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils EUR 46,66 brutto seit dem 02.04.2019, dem 02.05.2019, dem 02.06.2019, dem 02.07.2019, dem 02.08.2019, dem 02.09.2019, dem 02.10.2019, dem 02.11.2019, dem 02.12.2019, dem 02.01.2020, dem 02.02.2020, dem 02.03.2020, dem 02.04.2020, dem 02.05.2020, dem 02.06.2020, dem 02.07.2020, dem 02.08.2020, dem 02.09.2020, 02.10.2020, dem 02.11.2020, dem 02.12.2020, dem 02.01.2021, dem 02.02.2021, dem 02.03.2021, dem 02.04.2021, dem 02.05.2021, dem 02.06.2021, dem 02.07.2021, zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Sie hält ihre Anpassungsentscheidung, zum …………… die Betriebsrente des Klägers nicht zu erhöhen, für ermessensgerecht. Aufgrund fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit sei sie nicht zur Erhöhung der Betriebsrente zu diesem Stichtag verpflichtet gewesen. Zum Stichtag …………….. sei eine negative Prognose der künftigen Geschäftsentwicklung gerechtfertigt gewesen. Dies ergebe sich daraus, dass sie seit der letzten Betriebsrentenerhöhung zugunsten des Klägers zum Anpassungsstichtag ………….. in acht der darauffolgenden neun Kalenderjahre keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt habe. Auch habe aufgezehrtes Eigenkapital zunächst wieder aufgestockt werden müssen. Die Beklagte verweist auf die im Volltext zur Gerichtsakte gereichten jährlichen Geschäftsberichte. Insbesondere die anhaltende Niedrigzinsphase mache der Beklagten zu schaffen. Auch die nach Gesetzesänderung nunmehr erforderliche Zinszuwachsreserve stelle eine zusätzliche wirtschaftliche Belastung für die Beklagte dar. Zu berücksichtigen sei auch die Besonderheit, dass ein Lebensversicherungsunternehmen verpflichtet sei, einen Großteil seiner Erträge an die Versicherungsnehmer weiter zu geben und nicht selbst als Gewinn behalten dürfe.
23Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt und insbesondere die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und deren Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
24Entscheidungsgründe:
25Die zulässige Zahlungsklage war unbegründet.
26Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erhöhung seiner Betriebsrente zum Anpassungsstichtag ……………. aus § 16 BetrAVG. Damit war die Klage insgesamt hinsichtlich sämtlicher Anträge abzuweisen.
27I.
28Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erhöhung seiner Betriebsrente nach § 16 BetrAVG zum Anpassungsstichtag …………..
29Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.
30Hiervon ausgehend entsprach die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum ........... nicht zu erhöhen, billigem Ermessen in Anbetracht der wirtschaftlichen Lage der Beklagten.
311.)
32Entscheidungserheblich ist insofern allein die Prognose der wirtschaftlichen Entwicklung der Beklagten zum Anpassungsstichtag ............
33Die beklagtenseitig vorgenommene konzerneinheitliche Anpassung zum 01.04. eines Kalenderjahres ist nach ständiger Rechtsprechung zulässig. Es können sämtliche Anpassungsprüfungen für alle Betriebsrentner eines Konzerns zur Vereinheitlichung und damit zur Vereinfachung für die Arbeitgeberseite auf einen konzernweit einheitlichen jährlichen Anpassungsstichtag zusammengefasst werden.
34Es kam auch allein auf die Prognose zum Anpassungsstichtag ........... an und nicht mehr auf die Anpassungsstichtage ...........oder ............ Die Klägerseite hat schriftsätzlich und auch auf nochmalige Nachfrage im Kammertermin ausdrücklich klargestellt, ausschließlich die Anpassungsentscheidung der Beklagten zum Stichtag ........... zu rügen, nicht aber auch die Anpassungsentscheidung zu vergangenen Anpassungsstichtagen. Damit kommt es auf den umfangreichen Sachvortrag zu zurückliegenden Anpassungsstichtagen grundsätzlich nicht mehr entscheidungserheblich an. Denn bei einer zu Recht unterbliebenen Anpassung ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen, § 16 Abs. 4 Satz 1 BetrAVG.
35Entscheidungserheblich ist allein die Prognose zum Stichtag ............ Für diese Prognose ist die Beklagte grundsätzlich berechtigt, diese auf die ihre wirtschaftliche Entwicklung in den letzten Jahren zu stützen. Eine Rückschau auf die vergangenen drei Jahre ist insofern regelmäßig nicht zu beanstanden.
36Hierzu hat der 3. Senat des Bundesarbeitsgerichts zuletzt in der Entscheidung vom 26.04.2018 ausgeführt (3 AZR 686/16, juris, Rn 20 – Rn 30):
37„Bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber die Belange der Versorgungsempfänger sowie seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zu, ist der Arbeitgeber zur Anpassung nicht verpflichtet.
38Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden. Dabei handelt es sich grundsätzlich um einen Mindestzeitraum, der nicht stets und unter allen Umständen ausreichend ist. Ausnahmsweise kann es geboten sein, auf einen längeren Zeitraum abzustellen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die spätere Entwicklung der wirtschaftlichen Lage zu berechtigten Zweifeln an der Vertretbarkeit der Prognose des Arbeitgebers führt (vgl. etwa BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 30 mwN, BAGE 158, 165).
39Zwar ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Anpassungsstichtag. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die frühere Prognose bestätigen oder entkräften.Voraussetzung für die Berücksichtigung einer späteren Entwicklung ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. etwa BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 31 mwN, BAGE 158, 165).
40Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Nach der Rechtsprechung des Senats wird die Wettbewerbsfähigkeit gefährdet, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung nur insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Deshalb kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. etwa BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 32 mwN, BAGE 158, 165).
41Randnummer24 cc) Da für die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers maßgeblich ist, kommt es auf die Verhältnisse im Unternehmen des versorgungspflichtigen Arbeitgebers an. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Ein Konzern ist lediglich eine wirtschaftliche Einheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit und kann demnach nicht Schuldner der Betriebsrentenanpassung sein. Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbstständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen (vgl. etwa BAG 21. Februar 2017 -3 AZR 455/15 - Rn. 34 mwN, BAGE 158, 165).
42Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht grundsätzlich aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das in dem Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der Basiszins entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt 2 vH (vgl. etwa BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 35 mwN, BAGE 158, 165).
43Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die erzielten Betriebsergebnisse, anderseits auf die Höhe des Eigenkapitals abzustellen. Beide Berechnungsfaktoren sind nicht ausgehend von den nach internationalen Rechnungslegungsregeln erstellten Abschlüssen, sondern auf der Grundlage der nach den handelsrechtlichen Rechnungslegungsregeln erstellten Jahresabschlüsse zu bestimmen (vgl. etwa BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 36 mwN, BAGE 158, 165). Allerdings sind beim erzielten Betriebsergebnis gegebenenfalls betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen. Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, in der Regel nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung regelmäßig nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 39 mwN, BAGE 158, 165).
44Für die Frage, ob der Versorgungsschuldner eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt hat, kommt es auf das bilanzielle Eigenkapital iSv. § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn- und Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge. Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des Geschäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (vgl. etwa BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 40 mwN, BAGE 158, 165).
45Das Eigenkapital kann nicht uneingeschränkt mit dem Betriebsergebnis nach Steuern verglichen werden. Zwar sind Betriebssteuern (sonstige Steuern) Aufwendungen des Unternehmens und schmälern die verwendungsfähigen Mittel, sodass sie beim erzielten Betriebsergebnis zu berücksichtigen sind. Anders verhält es sich hingegen bei den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag; diese sind beim erzielten Betriebsergebnis nicht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für Steuererstattungen für Vorjahre, soweit sie in der Gewinn- und Verlustrechnung ebenfalls unter den Steuern vom Einkommen und vom Ertrag erfasst werden. Auch diese Erträge bleiben bei der Ermittlung des erzielten Betriebsergebnisses außer Betracht (vgl. etwa BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 41 mwN, BAGE 158, 165).
46Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände (vgl. etwa BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 42 mwN, BAGE 158, 165).
47Für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals bieten die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse den geeigneten Einstieg. Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen können aber dann vorgenommen werden, wenn der Sachvortrag der Parteien ausreichende Anhaltspunkte dafür enthält, dass derartige Korrekturen notwendig sind. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Jahresabschlüsse handelsrechtlich ordnungsgemäß erstellt wurden. Sofern der Versorgungsberechtigte die Fehlerhaftigkeit testierter Jahresabschlüsse geltend machen will, hat er die nach seiner Ansicht unterlaufenen Fehler näher zu bezeichnen. Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (vgl. etwa BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 43 mwN, BAGE 158, 165).“
48Auch die erkennende Kammer schließt sich diesen Ausführungen des 3. Senats des Bundesarbeitsgerichts an.
49Hiervon ausgehend entsprach vorliegend die Entscheidung der Beklagten, zum Anpassungsstichtag ........... die Betriebsrente des Klägers nicht anzupassen, billigem Ermessen.
50Die wirtschaftliche Entwicklung der Beklagten in den dem Anpassungsstichtag ........... vorangegangenen drei Kalenderjahren rechtfertigt die Prognose einer nicht hinreichenden Eigenkapitalverzinsung. Auch bei einem Rückgriff auf weitere, länger zurückliegende Kalenderjahre sowie bei einer weiteren Berücksichtigung der tatsächlichen wirtschaftlichen Entwicklung der Beklagten, wie sie sich nach dem Anpassungsstichtag ........... bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zugetragen hat, ergibt sich keine hiervon abweichendere positivere Betrachtung.
511.)
52Anhand der wirtschaftlichen Entwicklung der Beklagten in den Kalenderjahren 2016 bis 2018 konnte zum Anpassungsstichtag ........... die Prognose einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung nicht getroffen werden.
53Eine angemessene Eigenkapitalverzinsung konnte in zwei der drei Geschäftsjahre vor dem Anpassungsstichtag (2016 und 2017) gerade nicht erzielt werden. Lediglich im letzten Jahr vor dem Anpassungsstichtag (2018) konnte – bei der nach der Rechtsprechung des BAG vorzunehmenden Vor-Steuer-Betrachtung – eine (knapp) angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt werden.
54a)
55Für das Kalenderjahr 2016 ergab sich keine angemessene Eigenkapitalverzinsung.
56Insofern ist für dieses Kalenderjahr die Steuerrückerstattung in Höhe von 21.212 T€, welche die Handelsbilanz für dieses Jahr maßgeblich prägt, herauszurechnen. Steuerliche Sondereffekte sind nach der vorstehend dargestellten Rechtsprechung des3. Senats des BAG, welcher sich die erkennende Kammer anschließt, gerade nicht prognoserelevant und haben daher unberücksichtigt zu bleiben. Ohne diese Steuerrückerstattung ergibt sich für 2016 jedoch gerade keine angemessene Eigenkapitalverzinsung, da es bei Herausrechnung der Steuerrückerstattung schon keinenJahresüberschuss, sondern einen Jahresfehlbetrag für das Kalenderjahr 2016 gibt.
57b)
58Auch für das Kalenderjahr 2017 ergibt sich keine angemessene Eigenkapitalverzinsung.
59Zwar kann insofern nicht der Argumentation der Beklagten gefolgt werden, für das Kalenderjahr 2017 ein Ergebnis von „plus/minus Null“ erwirtschaftet zu haben. Denn insofern handelt es sich lediglich um die „Nach-Steuer-Betrachtung“. Diese ist nach zutreffender Rechtsprechung des 3. Senats des BAG jedoch gerade im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG nicht maßgeblich. Wenn man einen Vergleich mit der Rendite öffentlicher Anleihen aufstellen möchte, kann man nicht auf der einen Seite (bei der Berücksichtigung unternehmerischer Erträge) steuerliche Effekte mit berücksichtigen, die auf der anderen Seite (bei den Renditen öffentlicher Anleihen) nicht mit berücksichtigt werden. Insofern sind zutreffend im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG die von der Beklagten für das Kalenderjahr 2017 gezahlten Steuern in Höhe von insgesamt 8.051 T€ bei der insofern vorzunehmenden „Vor-Steuer-Betrachtung“ als Jahresüberschuss anzusetzen. Da jedoch das durchschnittliche Eigenkapital der Beklagten im Kalenderjahr 2017 bei der vorzunehmenden Berechnung (Addition des Eigenkapitals zu Jahresbeginn und zum Jahresende, hiervon die Hälfte) 440.897 T€ im Kalenderjahr 2017 betrug, ergibt sich hiernach keine angemessene Eigenkapitalverzinsung. Es ergibt sich insofern eine Eigenkapitalverzinsung von 1,83 Prozent. Diese liegt – auch wenn die Umlaufrendite aus öffentlichen Anleihen im Kalenderjahr 2017 mit lediglich 0,2 Prozent ebenfalls äußerst gering war – noch unter dem nach der Rechtsprechung des BAG vorzunehmenden Risikoaufschlag von zwei Prozent für die unternehmerische Tätigkeit. Eine Eigenkaptialverzinsung, die unter zwei Prozent pro Jahr liegt, ist insofern – unabhängig von der Entwicklung der Umlaufrenditen öffentlicher Anleihen – stets als nicht angemessen im Sinne von § 16 BetrAVG zu beurteilen.
60Die Eigenkaptialverzinsung der Beklagten für 2017 in Höhe von 1,83 Prozent stellte mithin keine angemessene Eigenkapitalverzinsung dar.
61Soweit die Klägerseite zwischenzeitlich im hiesigen Rechtsstreit die Höhe des durchschnittlichen Eigenkapitals für 2017 bestritten hat, hat sie auf Nachfrage im Kammertermin ausdrücklich klargestellt, dass dies auf einem Versehen in Anbetracht der diversen geführten Parallelrechtsstreite beruhte und die beklagtenseitig angegebenen Werte zum durchschnittlichen Eigenkapital nicht bestritten werden sollen. Insofern war vorliegend von den beklagtenseitig angegebenen 440.897 T€ als durchschnittlichem Eigenkapital für das Kalenderjahr 2017 auszugehen.
62c)
63Demgegenüber hat die Beklagte für das Kalenderjahr 2018 eine – knapp – angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt.
64Die Beklagte errechnet insofern selbst bei zutreffender Vor-Steuer-Betrachtung eine Eigenkapitalverzinsung von 2,5 Prozent für das Kalenderjahr 2018.
65Die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen betrug lediglich 0,3 Prozent für das Kalenderjahr 2018. Unter Berücksichtigung des Risikozuschlags von zwei Prozent ergab sich mithin eine angemessene Eigenkapitalverzinsung von 2,3 Prozent für das Kalenderjahr 2018. Die von der Beklagten erzielte Eigenkapitalverzinsung von 2,5 Prozent lag mithin für 2018 erstmals – knapp – hier drüber. Auf die Details der klägerischen Rügen zu etwaigen betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen für 2018 kam es mithin nicht mehr entscheidungserheblich an. Unzweifelhaft hat die Beklagte auch bei Ansatz betriebswirtschaftlich gebotener Korrekturen für 2018 ein angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt. Die etwaige – klägerseitig verlangte – Herausrechnung betriebswirtschaftlicher Korrekturen könnte dieses Ergebnis allenfalls noch – nach den nachfolgenden Ausführungen allerdings nicht mehr entscheidungserheblich – geringfügig verstärken.
66d)
67Bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ergab sich mithin insgesamt keine Prognose einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung zum Anpassungsstichtag ............
68Nach der Rechtsprechung des BAG – der sich die erkennende Kammer anschließt - ist insofern keine Durchschnittsberechnung der drei Kalenderjahre vorzunehmen, sondern es hat eine wertende Gesamtbetrachtung hinsichtlich der vorzunehmenden Prognose zu erfolgen. Eine wertende Gesamtbetrachtung einer insgesamt positiven Prognose kann allein aus der Entwicklung des letzten Jahres vor dem Anpassungsstichtag entgegen der Rechtsansicht des Klägers nicht festgestellt werden.
69Denn abzustellen ist für die Prognoseentscheidung nicht unerheblich auf die Ursachen einer (positiven oder negativen) Entwicklung. Aufschluss hierüber bieten bei – wie der Beklagten – bilanzierungspflichtigen Gesellschaften die jeweiligen Lageberichte, die Bestandteil der Bilanzen sind. Hier wird die wirtschaftliche Entwicklung und auch die von der Gesellschaft selbst vorgenommene Prognose grds. objektiv – d. h. unabhängig von der Beurteilungssituation einer Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG- vorgenommen. Anders als in der Situation einer Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG, in der ein Arbeitgeber grundsätzlich geneigt sein mag, eine eher pessimistische Prognose der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung zu treffen, ist die Ausgangssituation bei der Erstellung der handelsrechtlichen Bilanz einer Aktiengesellschaft eine andere. Hier soll Dritten – insbesondere auch potentiellen künftigen Investoren – ein objektives Bild über die voraussichtliche künftige wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft gegeben werden, ohne dass hier eine grundsätzliche Tendenz bestünde, diese eher zu negativ darzustellen.
70Die beklagtenseitig vorgelegten Lageberichte rechtfertigen jedoch gerade keine positive Prognose zum Anpassungsstichtag ............
71Im Lagebericht zum Geschäftsjahr 2018 wird verdeutlicht, dass die positive Entwicklung sich primär im ersten Halbjahr des Kalenderjahres dargestellt hat und nicht unwesentlich auf einem Sondereffekt der unerwartet positiven Entwicklung der Weltwirtschaft und hierbei insbesondere der US-Wirtschaft beruhte. Schon im zweiten Halbjahr des Kalenderjahres 2018 zeigte sich wiederum eine negative Tendenz.
72So wird beispielsweise im Jahresbericht der Beklagten für 2018 hinsichtlich der für den Geschäftsbereich der Beklagten nicht unwesentlichen globalen Entwicklung ausgeführt (Bl. 1206 d. A.):
73„Die globalen Aktienmärkte starteten fulminant in das Jahr 2018. Steigende US-Zinsen, das nachlassende globale Wachstumsmomentum und das Potpourri an politischen Risiken sorgten nach der ersten Aktienmarktkorrektur von rund 10 % im ersten Quartal weiter für ein höheres Volatilitätsniveau und ein insgesamt schwaches Aktienjahr. Der DAX fiel im Gesamtjahr um 18,3 %, der EURO STOXX 50 um 14,3 % und der Nikkei um 12,1 %. Deutlich besser – gleichwohl negativ – entwickelte sich der S&P 500 mit einem Jahresverlust von 6,2 %. Nach einem positiven Jahresstart war das Jahr 2018 im weiteren Verlauf geprägt von einer deutlichen Ausweitung der Risikoaufschläge in nahezu allen Spread-Assetklassen.“
74Im „Prognose- und Chancenbericht“ des Geschäftsberichts der Beklagten 2018(Bl. 1222 ff. d. A.) heißt es sodann u.a.:
75„Nachdem sich das Beitragsvolumen der deutschen Lebensversicherer im Berichtsjahr positiv entwickelt hat, geht der GDV für 2019 von einem weiteren, gegenüber dem Berichtsjahr allerdings abgeschwächten Wachstum des Beitragsaufkommens aus. Angesichts der anhaltend niedrigen Zinsen und der damit verbundenen negativen Auswirkungen auf die Gesamtverzinsung dürfte die Profitabilität der deutschen Lebensversicherer 2019 weiterhin belastet sein.“
76Abschließend heißt es alsdann im Geschäftsbericht der Beklagten für 2018 (Bl. 1225 d. A.):
77„Ausblick der HDI Lebensversicherung AG:
78In einem durch eine anhaltende Niedrigzinsphase geprägten Umfeld stellt die Sicherstellung der Verpflichtungen gegenüber den Kunden die gesamte Branche vor wachsende Herausforderungen, denen auch unsere Gesellschaft zu begegnen hat. Nach unseren Planungen für das laufende Geschäftsjahr werden die Einmalbeiträge deutlich hinter denen des Berichtsjahres zurückbleiben. Im Neugeschäft gegen laufenden Beitrag erwarten wir hingegen einen moderaten Anstieg. Insgesamt wird die Entwicklung der laufenden Beiträge allerdings weiterhin durch Abläufe geprägt sein. Die Bruttobeiträge werden nach unseren Erwartungen daher nochmals moderat nachgeben.
79Das infolge des insgesamt gesunkenen Zinsniveaus nachgebende laufende Ergebnis aus Kapitalanlagen planen wir nur noch in geringem Umfang durch Gewinne aus Realisationen zu ergänzen, sodass das Kapitalanlageergebnis unserer Gesellschaft nochmals deutlich sinken wird. Auf Basis unserer Planungen erwarten wir dennoch 2019 ein Ergebnis auf Vorjahresniveau.“
80All dies lässt eher den Rückschluss nahe liegen, dass es sich bei der zunächst positiven Entwicklung im ersten Halbjahr 2018 um einen „Ausreißer nach oben“ gehandelt hat, der sich schon in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 2018 wieder relativiert hat und zum Anpassungsstichtag ........... die prognostizierte Entwicklung der Beklagten eher von „Konsolidierung“ als von „Wachstum“ geprägt ist. Insbesondere die anhaltende Niedrigzinsphase rechtfertigte zum Anpassungsstichtag ........... keine zu positive Prognose eines anhaltenden oder sogar sich ausweitenden Wachstums für die Zukunft.
81Insgesamt konnte anhand der Geschäftsberichte der Jahre 2016 bis 2018 zum Anpassungsstichtag ........... die positive Prognose einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung für die Zukunft nicht aufgestellt werden.
822.)
83Auch wenn man die später – nach dem Anpassungsstichtag ........... – erstellte Bilanz für 2019 noch mit berücksichtigt, hat sich hier letztlich auch tatsächlich die nicht mehr ganz so positive Entwicklung aus dem zweiten Halbjahr 2018 fortgesetzt.
84Schon in ihrem Geschäftsbericht für das Jahr 2018 hat die Beklagte ausgeführt (Bl. 1217 d. A.):
85„Sollte das niedrige Zinsniveau an den Kapitalmärkten weiterhin langfristig anhalten, so würde dies die Gesellschaft wie auch die gesamte Lebensversicherungsbranche vor erhebliche Herausforderungen stellen.“
86Gerichtsbekannt hat sich das äußerst niedrige Zinsniveau an den Kapitalmärkten auch in der Folgezeit nach dem Anpassungsstichtag ........... bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung fortgesetzt.
87Entsprechend wies auch der beklagtenseitig weiter vorgelegte Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2019 keine angemessene Eigenkapitalverzinsung aus.
883.)
89Auch bei einem weiteren Rückgriff auf vor dem Anpassungsstichtag ........... noch weiter zurückliegende Kalenderjahre als lediglich die letzten drei Kalenderjahre ergibt sich keine abweichende Beurteilung einer positiveren wirtschaftlichen Entwicklung.
90Die Beklagte hat zum Anpassungsstichtag 01.04.2010 unstreitig zutreffend nach § 16 BetrAVG die seit 2007 bezogene Betriebsrente des Klägers angepasst und erhöht. Sie hat jedoch im hiesigen Rechtsstreit substantiiert vorgetragen, dass darauffolgend in allen Kalenderjahren bis zum hier streitgegenständlichen Anpassungsstichtag ........... die wirtschaftliche Entwicklung der Beklagten eine angemessene Eigenkapitalverzinsung nicht hergab. Die Klägerseite hat dies zwar hinsichtlich einzelner Kalenderjahre und hinsichtlich einzelner Positionen – insbesondere hinsichtlich nach Darstellung der Beklagtenseite betriebswirtschaftlich erforderlicher Korrekturen – bestritten, eine insgesamt positive Tendenz bei einem Rückgriff auf weitere Kalenderjahre als lediglich die letzten drei Kalenderjahre vor dem Anpassungsstichtag jedoch in keiner Weise darlegen können. Es kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei der wirtschaftlichen Entwicklung der Beklagten in den Jahren 2016 bis 2018 lediglich um einen einmaligen „Ausreißer nach unten“ gehandelt hätte, sondern die dortige Entwicklung stellt sich – insofern auch begründet durch die Ausführungen in den jeweiligen Lageberichten – als Teil einer allgemeinen Entwicklung dar, die insofern sehrwohl zum Anpassungsstichtag ........... auch prognosefähig für die Zukunft war.
91Dass etwa zum Anpassungsstichtag ...........keine Verpflichtung der Beklagten zur Anpassung der betrieblichen Altersversorgung nach § 16 BetrAVG bestand, wurde bereits durch die 9. Kammer des Arbeitsgerichts Köln entschieden (Urteil vom 08.11.2017, 9 Ca 4685/17). Hiernach ergab sich für sämtliche Jahresabschlüsse der Kalenderjahre 2013 bis 2015 keine angemessene Eigenkapitalverzinsung der Beklagten.
92Zum Anpassungsstichtag ........... hat die Beklagte unter Vorlage des im Rechtsstreit 7 Ca 2559/15 diesbezüglich eingeholten gerichtlichen Sachverständigengutachtens ebenfalls substantiiert dargelegt, dass zu diesem Stichtag in Anbetracht der wirtschaftlichen Entwicklung der Beklagten in den Kalenderjahren 2010 bis 2012 keine Anpassungsverpflichtung nach § 16 BetrAVG bestand.
93II.
94Aufgrund der zurecht getroffenen Entscheidung der Beklagten, zum Anpassungsstichtag ........... die Höhe der Betriebsrente des Klägers nicht nach § 16 BetrAVG anzupassen, waren die Klageanträge insgesamt abzuweisen.
95Es besteht weder ein Anspruch des Klägers auf Erhöhung der Betriebsrente für die Zukunft (Antrag zu 1) noch ein Anspruch auf Ausgleich etwaiger rückständiger Differenzvergütungen für die Vergangenheit (Antrag zu 2).
96III.
97Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Hiernach hatte der Kläger als unterlegene Partei des Rechtsstreits die Kosten zu tragen.
98Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Streitwert wurde auf den dreifachen Jahreswert der eingeklagten Differenz für den Antrag zu1) sowie darüber hinausgehend den bezifferten Wert des Antrags zu 2) festgesetzt.
99Gründe, die Berufung gemäß § 64 Abs. 3, Abs. 3 a ArbGG gesondert zuzulassen, waren nicht gegeben.