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1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
4. Streitwert: 3.918,64 Euro
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung im Jahr 2018.
3Der Kläger hat einen universitären Diplomabschluss im Fach Biologie.
4Er ist seit dem 23.09.1998 bei der Beklagten im Amt für Umwelt und Verbraucherschutz eingesetzt. Dort ist er als Freilandartenschützer in der Abteilung 571 Untere Naturschutzbehörde im Sachgebiet 571/2 Artenschutz tätig. Die Stellen im Freilandartenschutz dienen der Umsetzung der artenschutzrechtlichen Regelungen zum Schutz von wild lebenden Tieren und Pflanzen, insbesondere in planungsrechtlichen-sowie Baugenehmigungsverfahren. Er wird nach der EG 11 vergütet.
5Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD (VKA) Anwendung.
6Mit seiner am 31.12.2021 eingegangenen Klage begehrt der Kläger eine Vergütung nach der EG 13. Er ist der Ansicht, dass die Tätigkeit als Freilandartenschützer eine wissenschaftliche Hochschulausbildung erfordere.
7Der Kläger beantragt,
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Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie ist der Auffassung, dass die Tätigkeit eines Freilandartenschützers keine wissenschaftliche Hochschulausbildung im Sinne der Entgeltordnung erfordere. Die Tätigkeit könne auch durch Fachhochschulabsolventen bzw. Menschen mit Bachelor-Abschluss ausgeübt werden. Hierfür kommen spezielle Studiengänge im Bereich der Landschaftsplanung, Naturschutz und –ökologie in Betracht. Dies gelte insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) ein umfassendes Fachinformationssystem für alle planungsrelevanten Arten, unterteilt in Artengruppen, bereitstellt. Ein eigenes wissenschaftliches Arbeiten ist zur Aufgabenerfüllung weder erforderlich noch wird es erwartet.
12Zudem seien etwaige Ansprüche verfallen, weil der Kläger die tarifliche Ausschlussfrist nicht eingehalten habe. Sein Antrag auf Höhergruppierung gemäß § 29b Abs. 1 TVÜ-VKA aus 2017 und sein pauschaler Antrag auf Höhergruppierung aus 2018 stellen keine ausreichende Geltendmachung dar.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe
15Die Klage ist unbegründet.
16Dem Kläger stehen die geltend gemachten Vergütungsansprüche nicht zu. Denn er war im Jahr 2018 nicht in die EG 13 TVöD (VKA) eingruppiert.
17Unstreitig verfügt der Kläger als Diplom-Biologe über eine wissenschaftliche Hochschulbildung im Sinne der Entgeltordnung, Teil A Nr. I.4. (Entgeltgruppe 13) des TVöD-VKA. Er übt als Freilandartenschützer aber keine „entsprechende Tätigkeit“ aus, für die diese wissenschaftliche Hochschulbildung erforderlich ist.
18Eine entsprechende Tätigkeit liegt dann vor, wenn die Tätigkeit des Angestellten sich auf die konkrete Fachrichtung der jeweiligen Ausbildung bezieht und die Tätigkeit die durch die Ausbildung erworbenen Fähigkeiten gerade erfordert. Nicht ausreichend ist es, wenn die entsprechenden Kenntnisse des Angestellten für seinen Aufgabenbereich nützlich oder wünschenswert sind. Die Tätigkeit entspricht vielmehr nur dann der absolvierten Ausbildung, wenn die Ausbildung das adäquate und zur Ausübung der geschuldeten Tätigkeit befähigende Mittel ist. Aus diesem Grunde müssen die Kenntnisse für die Erledigung der dem Angestellten übertragenen Aufgaben erforderlich, dh. notwendig sein (BAG, Urteil vom 05. November 2003 – 4 AZR 632/02 –, BAGE 108, 224-238, Rn. 57).
19Das Wort entsprechend, mit dem die Tarifvertragsparteien den Kenntnisstand des Angestellten mit der ihm übertragenen Tätigkeit in ein funktionales Verhältnis stellen, verbietet es, aus der fachlichen Qualifikation des Angestellten auf die Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit zu schließen (BAG, Urteil vom 05. November 2003 – 4 AZR 632/02 –, BAGE 108, 224-238).
20Die Kammer hat die Aufgaben des Klägers entsprechend des Parteivortrags umfassend geprüft und bewertet. Sie ist zu dem Ergebnis gekommen, dass für die Aufgabenwahrnehmung kein wissenschaftliches Hochschulstudium der Biologie notwendig ist.
21Vorab ist festzustellen, dass aus dem Umstand, dass der Kläger ein wissenschaftliches Hochschulstudium der Biologie absolviert hat, nicht der Schluss gezogen werden kann, dass dieses für seine Tätigkeit als Freilandartenschützer notwendig ist.
22Dass Biologen auch in Tätigkeitsbereichen arbeiten, für die sie formal überqualifiziert sind, ist schlicht dem Umstand geschuldet, dass seit vielen Jahren die hohe Zahl von Hochschulabsolventen der Biologie den Arbeitsmarktbedarf deutlich übersteigt.
23Für die Tätigkeit als Freilandartenschützer ist ein spezialisiertes Bachelor-Studium ausreichend. Die Kammer schließt sich insoweit den Wertungen der Beklagten an. Neben den von der Beklagten aufgelisteten Studiengängen aus den Bereichen Landschaftsplanung, Naturschutz und Ökologie finden sich bereits bei einer kurzen Internet-Recherche zahlreiche weitere Bachelor-Studiengänge, die für die Tätigkeit geradezu prädestiniert sind. Als Beispiel kann hier der Studiengang „Naturschutz und Landschaftsplanung (B.Sc.)“ der Hochschule Anhalt genannt werden, der eine Regelstudienzeit von 6 Semestern aufweist.
24Im Übrigen erschließt es sich nicht wirklich, weshalb ein abgeschlossenes Studium als Diplom-Biologe, das nach eigenen Angaben des Klägers eine Regelstudienzeit von 8 Semestern hat (Bl. 1157 d.A.) und ein „generalistisches“ Studium ist, für die Tätigkeit notwendig sein soll, aber ein spezialisiertes Bachelor-Studium mit einer Regelstudienzeit von 6-7 Semestern nicht ausreichend sein soll.
25Da die geltend gemachten Ansprüche bereits dem Grunde nach nicht bestehen, kommt es auf die Frage, ob sie rechtzeitig geltend gemacht wurden, nicht mehr an.
26II.
27Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO.
28Die Streitwertfestsetzung hat ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO. Die Kammer hat für den Streitwert den jährlichen Differenzbetrag unter Berücksichtigung der Teilzeitquote zugrunde gelegt. Da keine Zahlung, sondern nur eine unbezifferte Feststellung begehrt wurde, hat die Kammer einen „Feststellungsabschlag“ von 20 % vorgenommen.
29Gründe im Sinne des § 64 Abs. 3 ArbGG für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor.