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1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Streitwert: 3.500,- Euro
Tatbestand
2Der Kläger wurde zum 04.01.2010 von der Firma F als Luftsicherheitsassistent einstellt. Mit Schreiben vom 01.09.2011 ernannte die F den Kläger zum sog. Schichtleiter und zahlte ihm hierfür zuletzt eine Zulage von 1,50 Euro brutto pro Stunde.
3Zum 01.01.2015 ist das Arbeitsverhältnis auf die K (nachfolgend: „Kö“) übergegangen. Kö beschäftigte den Kläger als sog. Terminalleiter und zahlte ihm hierfür ebenfalls eine Zulage von 1,50 Euro brutto pro Stunde.
4Zum 01.07.2021 ist das Arbeitsverhältnis auf die hiesige Beklagte übergegangen.
5Die Beklagte beschäftigt den Kläger als sog. Supervisor und zahlt ihm hierfür ebenfalls eine Zulage von 1,50 Euro brutto pro Stunde.
6Bei der Beklagten gibt es im Vergleich zu F und Kö eine weitere Ebene (aufsteigend sortiert):
7FIS |
Kötter |
Beklagte |
Zulage (€/Std.) |
|
1. |
Luftsicherheitsassistent |
Luftsicherheitsassistent |
Luftsicherheitsassistent |
|
2. |
Fachaufsicht |
Fachaufsicht |
Fachaufsicht |
|
3. |
Schichtleiter |
Terminalleiter |
Supervisor |
1,50 |
4. |
Schichtleiter |
3,00 |
||
5. |
Stationsleitung |
Stationsleitung |
Stationsleitung |
Soweit beide Terminals für den Flugverkehr geöffnet waren, wurde durchgehend je Terminal ein Schichtleiter (bei F) bzw. ein Terminalleiter (bei Kö) eingesetzt.
9Mit seiner Klage begehrt der Kläger seine Beschäftigung als Schichtleiter. Früher bei F sei er auch Schichtleiter gewesen. Der Supervisor sei quasi der Assistent des Schichtleiters. Die Tätigkeiten seien zwar in etwa gleich, aber der Supervisor trage weniger Verantwortung wenn der Schichtleiter anwesend sei.
10Der Kläger beantragt:
11Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Schichtleiter zu beschäftigen.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Die Tätigkeit des Schichtleiters sei im Betrieb aufgrund der Anforderungen der Bundespolizei im Rahmen der Ausschreibung neu eingeführt wurden. Der Schichtleiter bei ihr sei nicht identisch mit dem Schichtleiter bei F. Die Funktion des Schichtleiters bei F bzw. Terminalleiters bei Kö entspreche bei ihr der Funktion des Supervisors. Der Schichtleiter bei ihr habe mehr Aufgaben vor allem im Personalbereich (z.B. Konfliktgespräche, Beurteilungsgespräche, Fürsorgegespräche, Krankenrückkehrer Gespräche, jährliches Entwicklungsgespräch und Abmahnungsgespräche) und erhalte dafür auch eine höhere Zulage. Er sei der unmittelbare Ansprechpartner für die Bundespolizei und nehme an entsprechenden Meetings teil.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe
17Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
18I.
191. Die Kammer versteht das Begehren des Klägers dahingehend, dass er auf der von der Beklagten als „Schichtleiter“ bezeichneten Stelle beschäftigt werden möchte und es ihm nicht um konkrete Tätigkeitsinhalte geht. In diesem Verständnis ist die Klage zulässig.
20Würde es ihm hingegen um konkrete Tätigkeitsinhalte gehen, wäre der Antrag nicht hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und damit unzulässig.
212. Entsprechend dieses Verständnisses ist die Klage jedoch unbegründet.
22Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beschäftigung auf der Stelle des „Schichtleiters“ im Betrieb der Beklagten.
23Der Beschäftigungsanspruch ist auf die arbeitsvertraglich vereinbarte und in diesem Rahmen zugewiesene Tätigkeit begrenzt. Bei F war der Kläger als Schichtleiter eingesetzt, bei Kö als Terminalleiter. Diese Tätigkeiten waren unstreitig vergleichbar, was bereits zeigt, dass es für die gleiche Funktion in verschiedenen Unternehmen unterschiedliche Bezeichnungen gibt. Umgekehrt kann die gleiche Bezeichnung in verschiedenen Unternehmen zu unterschiedlichen Stellen gehören.
24Zuletzt war der Kläger mit der Bezeichnung Terminalleiter bei Kö tätig. Diese Bezeichnung entspricht bei der Beklagten der Bezeichnung Supervisor. Denn die Tätigkeiten eines Supervisors bei der Beklagten sind mit denen eines Terminalleiters bei Kö vergleichbar. Die Vergütung ist identisch. Soweit der Kläger angibt, dass er weniger Verantwortung trage, wenn ein Schichtleiter anwesend ist, mag dies sein. Dies liegt aber daran, dass es eine neue Führungsebene unterhalb der Stationsleitung gibt, die die Beklagte „Schichtleiter“ genannt hat. In Hinblick auf den Umstand, dass es bei dem vor-vormaligen Betriebsinhaber bereits eine solche Bezeichnung gegeben hatte, ist die Benennung etwas unglücklich. Hätte die Beklagte beispielsweise die Position stattdessen „Chef vom Dienst“ genannt, wäre vermutlich keine Verwirrung aufgekommen.
25Dass der Schichtleiter bei der Beklagten nicht mit dem Terminalleiter bei Kö identisch ist, zeigt sich bereits an der doppelt so hohen Zulage und dem erweiterten Aufgabengebiet. Ein Einsatz als Schichtleiter bei der Beklagten würde sich für einen ehemaligen Terminalleiter als Beförderung darstellen und eine Änderung des Arbeitsvertrages voraussetzen, auf die der Kläger keinen Anspruch hat.
26II.
27Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO.
28Die Streitwertfestsetzung hat ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff. ZPO.