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Der Beklagten wird eine Verzögerungsgebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 auferlegt.
Gründe
2Wird außer im Fall des § 335 der Zivilprozessordnung durch Verschulden des Klägers, des Beklagten oder eines Vertreters die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig oder ist die Erledigung des Rechtsstreits durch nachträgliches Vorbringen von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, Beweismitteln oder Beweiseinreden, die früher vorgebracht werden konnten, verzögert worden, kann das Gericht dem Kläger oder dem Beklagten von Amts wegen gemäß § 38 S. 1 GKG eine besondere Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 auferlegen.
3Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Beklagten ist bereits im Gütetermin am 21.01.2022 aufgegeben worden, auf die Klageschrift abschließend zu erwidern und ggf. Beweis anzutreten bis einschl. 04.03.2022. In der Klageerwiderung vom 02.03.2022 hat die Beklagte die von ihr zuletzt eingewandte Aufhebungs-, Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung jedoch nicht einmal erwähnt. Erst nachdem die Klägerseite diese Vereinbarung in einem ihrer Schriftsätze erwähnte, hat die Beklagte sich hierauf erstmals im Kammertermin vom 27.05.2022 berufen. Bereits hierdurch wurde die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung erforderlich. Sodann hat die Beklagte die konkrete Aufhebungs-, Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung jedoch erst vier Tage vor dem nächsten Kammertermin am 02.09.2022 mit Schriftsatz vom 29.08.2022 vorgelegt. Dass die Parteien bis dahin bereits über die Auswirkungen einer solchen Vereinbarung gestritten hatten, war bis dahin unerheblich, weil die konkret von den Parteien unterzeichnete Vereinbarung nicht vorlag und das Gericht somit aufgrund der unveränderten Rechtslage nicht gehalten war, rechtliche Hinweise – wie nunmehr im letzten Kammertermin geschehen – zu erteilen. Hierdurch wurde die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung erforderlich und der Rechtsstreit hat sich erneut verzögert.