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Arbeitsgericht Köln, 18 Ca 6830/21

Datum:
23.03.2022
Gericht:
Arbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 Ca 6830/21
ECLI:
ECLI:DE:ARBGK:2022:0323.18CA6830.21.00
 
Normen:
Art. 8 Abs. 1 GrCH; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 103 Abs. 1 GG; § 138 Abs. 3 ZPO;; Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. e, Abs. 3 S. 1 lit. b DS-GVO iVm. § 3 BDSG;; § 28b Abs. 3 Satz 3 IfSG; § 626 Abs. 1 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. In Fällen, in denen die dem Sachvortrag einer Partei zugrunde liegende Informations- oder Beweisbeschaffung das allgemeine Persönlichkeitsrecht der anderen Partei oder ihre aus der EU-Grundrechte-Charta folgenden Rechte verletzt, ohne dass dies durch überwiegende Belange gerechtfertigt ist, kann ein prozessuales Verwertungsverbot bestehen. Die Verwertung des Sachvortrags durch das Gericht ist nur zulässig, wenn dies zur Erfüllung seiner hoheitlichen Aufgaben erforderlich ist. Im Rahmen der danach vorzunehmenden umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Abwägung der aus Art. 7 und Art. 8 GRCh bzw. Art. 2 Abs. 1 iVm. 1 Abs. 1 GG folgenden Rechte besteht Raum und Relevanz für die auch nach der bisherigen Rechtsprechung vorgenommene datenschutzrechtliche Vorprüfung der außerprozessualen Erkenntnisgewinnung. An den maßgeblichen Bewertungsmaßstäben hat sich durch das Inkrafttreten der unmittelbar geltenden Datenschutzgrundverordnung (Art. 288 Abs. 2 AEUV) am 25.05.2018 keine wesentliche Änderung ergeben. Die Frage der Verwertbarkeit datenschutzwidrig erlangter Informationen richtet sich nach den Bestimmungen der DS-GVO.

2. Die Arbeitgeberin kann berechtigt sein, in Erfüllung der Verpflichtung zur Kontrolle der Einhaltung von gesetzlichen Infektionsschutzregeln die ihr durch eine Arbeitnehmerin übermittelten Impfdaten mit öffentlich zugänglichen Informationen über Verfügbarkeiten von Impf-Chargen abzugleichen, um einen etwaigen Verstoß gegen die gesetzlichen Regeln über den Zutritt zum Betrieb aufzudecken.

3. Die Vorlage eines unrichtigen Impfnachweises („gefälschter Impfausweis“) kann die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.

 
Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert beträgt 15.224,58 €.

 
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