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Arbeitsgericht Köln, 8 BV 202/20

Datum:
27.04.2021
Gericht:
Arbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 BV 202/20
ECLI:
ECLI:DE:ARBGK:2021:0427.8BV202.20.00
 
Schlagworte:
Vorläufige Durchführung von Neueinstellungen nach § 100 BetrVG bei einem Gastronomie-Lieferdienst aufgrund des Corona-Lockdowns
Normen:
§ 99 BetrVG, § 100 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die bloße Gewährung einer Einsichtnahmemöglichkeit für den Betriebsrat in eine fortlaufend geführte Excel-Tabelle beabsichtigter Neueinstellungen stellt keine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung nach § 99 BetrVG dar.

2. Auch ohne ordnungsgemäße Einleitung einer Anhörung nach § 99 BetrVG können Neueinstellungen nach § 100 BetrVG ausnahmsweise vorläufig durchgeführt werden, wenn diese auf einem über das erwerbswirtschaftliche Interesse des Arbeitgebers hinausgehenden gesamtgesellschaftlichen Interesse von besonderem Gewicht beruhen.

3. Neueinstellungen eines Gastronomie-Lieferdienstes aufgrund der erhöhten Nachfrage durch den Corona-Lockdown beruhen auf einem solchen gesamtgesellschaftlichen Interesse von besonderem Gewicht.

 
Tenor:

1. Es wird festgestellt, dass die vorläufige Einstellung der in den Antragschriften vom 30.11.2020, 28.12.2020 und 19.03.2021 namentlich bezeichneten Arbeitnehmer (Antragschrift vom 30.11.2020: … als Fahrer im Betrieb K    aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.

2. Im übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.

 
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