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Arbeitsgericht Köln, 7 Ca 2339/21

Datum:
16.07.2021
Gericht:
Arbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Ca 2339/21
ECLI:
ECLI:DE:ARBGK:2021:0716.7CA2339.21.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 7 Ca 2339/21
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 593/21
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
 
Tenor:

1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet war, der Weisung der Beklagten vom 10.9.2020, ab dem 26.9.2020 in ihrem Salon in E zu arbeiten, Folge zu leisten.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.812,60 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.11.2020 als Entgelt für den Monat Oktober 2020 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.812,60 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.12.2020 als Entgelt für den Monat November 2020 zu zahlen

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.812,60 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.1.2021 als Entgelt für den Monat Dezember 2020 zu zahlen

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

6. Die Kosten des Rechtstreits tragen die Klägerin zu 3/7 und die Beklagte zu 4/7.

7. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 12.688,20 EUR festgesetzt.

 
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