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Arbeitsgericht Köln, 18 Ca 6855/20

Datum:
25.08.2021
Gericht:
Arbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 Ca 6855/20
ECLI:
ECLI:DE:ARBGK:2021:0825.18CA6855.20.00
 
Normen:
§ 12 Abs. 2 TzBfG; § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Einzelfallentscheidung zu einer unwirksamen Abrufarbeitsabrede

2. Die formularvertragliche Vereinbarung einer über die Grenzen des § 12 Abs. 2 TzBfG hinausgehenden Flexibilisierungsspanne führt gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Rechtsunwirksamkeit (nur) der Abrede über das Recht zur einseitigen Festlegung der Dauer der monatlichen Arbeitszeit.

 
Tenor:

1. Es wird festgestellt, dass die vom Kläger zu erbringende monatliche Arbeitszeit 140 Stunden beträgt.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 24% und die Beklagte zu 76%.

4. Der Streitwert beträgt 23.172,48 EUR.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

 
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