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Arbeitsgericht Köln, 18 Ca 3348/20

Datum:
08.09.2021
Gericht:
Arbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 Ca 3348/20
ECLI:
ECLI:DE:ARBGK:2021:0908.18CA3348.20.00
 
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Bei sehr starken Schwankungen des monatlichen Arbeitsentgelts während des Kalenderjahrs kann das mit den §§ 18 Satz 2 und 20 Abs. 1 Satz 2 MuSchG verfolgte gesetzgeberische Ziel der Verdienstsicherung– bei Beibehaltung der Berechnungsmethode (Referenzprinzip statt Entgeltausfallprinzip) - nur durch eine angemessene Verlängerung des Referenzzeitraums (hier auf 12 Monate) erreicht werden.

2. Verlängerung gesetzlich vorgesehener dreimonatiger Referenzzeiträume für die Berechnung eines Durchschnittsverdiensts im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung

 
Tenor:

1.              Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 9.582,52 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

auf einen Betrag i. H. v. € 313,28 seit dem 01.08.2019,

auf einen Betrag i. H. v. € 427,20 seit dem 01.09.2019,

auf einen Betrag i. H. v. € 427,20 seit dem 01.10.2019,

auf einen Betrag i. H. v. € 427,20 seit dem 01.11.2019,

auf einen Betrag i. H. v. € 427,20 seit dem 01.12.2019,

auf einen Betrag i. H. v. € 427,20 seit dem 01.01.2020,

auf einen Betrag i. H. v. € 213,60 seit dem 01.02.2020,

auf einen Betrag i. H. v. € 84,44 seit dem 01.05.2020,

auf einen Betrag i. H. v. € 427,20 seit dem 01.06.2020,

auf einen Betrag i. H. v. € 427,20 seit dem 01.07.2020,

auf einen Betrag i. H. v. € 427,20 seit dem 01.08.2020,

auf einen Betrag i. H. v. € 427,20 seit dem 01.09.2020,

auf einen Betrag i. H. v. € 427,20 seit dem 01.10.2020,

auf einen Betrag i. H. v. € 427,20 seit dem 01.11.2020,

auf einen Betrag i. H. v. € 427,20 seit dem 01.12.2020,

auf einen Betrag i. H. v. € 427,20 seit dem 01.01.2021,

auf einen Betrag i. H. v. € 427,20 seit dem 01.02.2021,

auf einen Betrag i. H. v. € 427,20 seit dem 01.03.2021,

auf einen Betrag i. H. v. € 427,20 seit dem 01.04.2021,

auf einen Betrag i. H. v. € 427,20 seit dem 01.05.2021,

auf einen Betrag i. H. v. € 427,20 seit dem 01.06.2021,

auf einen Betrag i. H. v. € 427,20 seit dem 01.07.2021,

auf einen Betrag i. H. v. € 427,20 seit dem 01.08.2021,

auf einen Betrag i. H. v. € 427,20 seit dem 01.09.2021,

zu zahlen;

2.              Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von

€ 968,94 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

auf einen Betrag i. H. v. € 153,28 seit dem 01.02.2020,

auf einen Betrag i. H. v. € 177,82 seit dem 01.03.2020,

auf einen Betrag i. H. v. € 308,76 seit dem 01.04.2020 und

auf einen Betrag i. H. v. € 229,08 seit dem 01.05.2020

zu zahlen;

3.              Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin ab dem 01.09.2021 für die Dauer des Beschäftigungsverbots in der Stillzeit einen Betrag in Höhe von € 15,24 brutto täglich als MSG- Pauschale zu zahlen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Der Streitwert beträgt 21.524,26 EUR.

6. Die Berufung wird gesondert zugelassen.

 
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