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Arbeitsgericht Köln, 18 BV 132/20

Datum:
24.03.2021
Gericht:
Arbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 BV 132/20
ECLI:
ECLI:DE:ARBGK:2021:0324.18BV132.20.00
 
Schlagworte:
Zustimmungsersetzung bei Einstellung – nicht mitbestimmte Auswahl-Richtlinie
Normen:
§ 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Der Betriebsrat kann eine Zustimmungsverweigerung nicht auf § 99 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG stützen, wenn der Arbeitgeber eine nicht mitbestimmte Auswahlrichtlinie für die Bewerberauswahl genutzt hat.

 
Tenor:

1. Der Antrag zu 1. wird zurückgewiesen.

2. Die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung von Herrn A.H. wird ersetzt.

 
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