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Arbeitsgericht Köln, 18 Ca 398/20

Datum:
10.06.2020
Gericht:
Arbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
18. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 Ca 398/20
ECLI:
ECLI:DE:ARBGK:2020:0610.18CA398.20.00
 
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 555/20
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Für die Eingruppierung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 TVöD VKA ist die tatsächlich einvernehmlich ausgeübte Tätigkeit entscheidend, unabhängig davon, ob vertraglich auch eine höherwertige Tätigkeit beansprucht werden könnte.

 
Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert beträgt 20.885,76 Euro.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

 
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