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Arbeitsgericht Köln, 1 Ca 7460/17

Datum:
18.01.2019
Gericht:
Arbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 Ca 7460/17
ECLI:
ECLI:DE:ARBGK:2019:0118.1CA7460.17.00
 
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 148/19
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
 
Tenor:

1.              Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 23.10.2017 nicht beendet worden ist.

2.              Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen.

3.              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.650,00 € brutto (Vergütung für den Monat April 2018) abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes I in Höhe von 1.501,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.05.2018 zu zahlen.

4.              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.650,00 € brutto (Vergütung für den Monat Mai 2018) abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes I in Höhe von 1.501,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2018 zu zahlen.

5.              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.650,00 € brutto (Vergütung für den Monat Juni 2018) abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes I in Höhe von 1.501,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.07.2018 zu zahlen.

6.              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.650,00 € brutto (Vergütung für den Monat Juli 2018) abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes I in Höhe von 1.501,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2018 zu zahlen.

7.              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.650,00 € brutto (Vergütung für den Monat August 2018) abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes I in Höhe von 1.501,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.09.2018 zu zahlen.

8.              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.650,00 € brutto (Vergütung für den Monat September 2018) abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes I in Höhe von 1.501,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2018 zu zahlen.

9.              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.650,00 € brutto (Vergütung für den Monat Oktober 2018) abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes I in Höhe von 1.501,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.11.2018 zu zahlen.

10.              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.650,00 € brutto (Vergütung für den Monat November 2018) abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes I in   Höhe von 1.501,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.12.2018 zu zahlen.

11.              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.650,00 € brutto (Vergütung für den Monat Dezember 2018) abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes I in   Höhe von 1.501,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.01.2019 zu zahlen.

12.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

13.              Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 6,37 % und die Beklagte zu 93,63 %.

14.              Der Streitwert wird auf 34.299,20 € festgesetzt.

15.              Die Berufung wird nicht zugelassen.

 
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