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Arbeitsgericht Köln, 1 Ca 6290/18

Datum:
10.05.2019
Gericht:
Arbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 Ca 6290/18
ECLI:
ECLI:DE:ARBGK:2019:0510.1CA6290.18.00
 
Nachinstanz:
Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 355/19
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
 
Tenor:

1.              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für Mehrarbeit in Höhe von 1.026,35 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 393,02 € seit dem 03.12.2017, aus 237,42 € seit dem 02.01.2018, aus 13,05 € seit dem 01.02.2018, aus 173,92 € seit dem 01.03.2018, aus 190,41 € seit dem 03.04.2018, aus 13,06 € seit dem 02.05.2018 und aus 5,47 € seit dem 01.06.2018 zu zahlen.

2.              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zehrgeld in Höhe von 709,17 € brutto nebst Zinsen in Höhe vom 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen     Basiszinssatz aus 454,36 € seit dem 02.01.2018, aus 46,05 € seit dem 01.02.2018, aus 61,40 € seit dem 01.03.2018, aus 61,40 € seit dem 03.04.2018, aus 61,40 € seit dem 02.05.2018 und aus 24,56 € seit dem 01.06.2018 zu zahlen.

3.              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 50,00 € brutto nebst Zinsen in   Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.04.2018 zu zahlen.

4.              Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.              Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

6.              Der Streitwert wird auf 1.785,52 € festgesetzt.

7.              Die Berufung wird nicht zugelassen.

 
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